Kunden können keinen Streik verhindern
Das war der Fall
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass einem einzelnen Bahnkunden kein Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen zusteht.
In dem Rechtsstreit hatte ein Bahnkunde im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt verschiedene Beteiligte, die an einem geplanten Streik der Gewerkschaft GDL mitwirkten, auf Unterlassung des Streiks für bestimmte S-Bahnlinien in Anspruch genommen, ferner hat er Beteiligte von Bahnunternehmen in Anspruch genommen mit dem Ziel, einen Ersatzverkehr einzurichten bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.
Diesen Antrag hat das ArbG Frankfurt zurückgewisen und die daraufhin erfolgte sofortige Beschwerde per Beschluss vom 6. Juni 2025 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das sagt das Gericht
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der gegen Mitglieder der GDL erhobene Unterlassungsanspruch scheitert bereits an einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB. Das hängt mit dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zusammen – das ist nämlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in den Instanzen. Daher bezieht sich die Bewertung des Unterlassungsanspruchs auf den Juli 2025. Zu diesem Zeitpunkt droht jedoch kein Bahnstreik seitens der GDL.
Daher ist es dem Kunden auch nicht möglich, bestimmte S-Bahnlinien weiter einsetzen zu lassen bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.
Zudem scheitert ein Unterlassungsanspruch an einer Verletzung eigener Rechte durch einen Streik. Die Möglichkeit, den S-Bahn-Verkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB geschützt. Ein Streik würde sich auf den jeweiligen Bahnkunden nur als »Reflex« auswirken, so das LAG. Die Betroffenheit einer Vielzahl von Kunden bei einem Bahnstreik sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks relevant, verleihe dem einzelnen Kunden aber keine eigene Klageposition.
Verfahrensfehler bei der Entscheidung des ArbG Frankfurt hat das Hessische LAG nicht festgestellt.
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Quelle
Aktenzeichen 10 Ta 500/25