LAG bestätigt fristlose Kündigung eines Amazon-Betriebsrats
Das war der Fall
Amazon betreibt in Winsen an der Luhe ein Logistikzentrum mit einem 17-köpfigen Betriebsrat. Dessen Vorsitzender, der freigestellt ist, meldet sich – wie auch drei weitere Gremienmitglieder – für einen dreitägigen Fortbildungskongress an. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. An dem Kongress nimmt er jedoch nur am ersten Tag teil. Die übrige Zeit verbringt er teilweise in einem Café. Diese Tatsachen gibt der Vorsitzende zu.
In seinem Arbeitszeitnachweis gibt er unter anderem an, er habe auch in diesem Zeitraum Betriebsratsarbeit geleistet. Dies bestreitet der Arbeitgeber und kündigt fristlos (wegen Arbeitszeitbetrugs). Das Gremium stimmt der Kündigung nicht zu. Daher verlangt der Arbeitgeber vom Gericht die Ersetzung der Zustimmung.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Arbeitgeber hier recht. Das Fernbleiben vom Kongress rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden (§ 15 Abs. 1 KSchG).
Der Betriebsratsvorsitzende habe selbst zugegeben, den Kongress eigenmächtig verlassen und nicht wieder daran teilgenommen zu haben. Dies stelle eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Außerdem bestehe der Verdacht, dass er in seinem Arbeitszeitnachweis falsche Angaben gemacht habe. Seine Erklärung, er habe währenddessen im Café Betriebsratsarbeit erledigt, sei unglaubwürdig und widerspreche früheren Aussagen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.
Hinweis für die Praxis
Das Thema Arbeitszeitbetrug landet immer wieder vor den Arbeitsgerichten. Es ist leider auch ein gutes Instrument für Arbeitgeber, um »unliebsame« Betriebsräte loszuwerden. Denn Betriebsräte genießen zwar einen größeren Kündigungsschutz als ihre Kollegen und Kolleginnen. Aber unkündbar sind sie auch nicht: Bei groben Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung zulässig. Und da sollte man wissen, dass die Gerichte bei Arbeitszeitbetrug streng entscheiden.
Daher: Betriebsräte sind gut beraten, beim Thema Arbeitszeit eine besonders große Sorgfalt walten zu lassen.
© bund-verlag.de (fro)
Quelle
Aktenzeichen 13 TaBV 40/23