Lehrgangsteilnehmer muss Förderung bei Insolvenz der Meisterschule nicht zurückzahlen
Darum geht es
Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm einen Maßnahmenbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss.
Die Fortbildung endete aber bereits ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmenbeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück (§ 16 AFBG).
Der Kursteilnehmer klagte gegen die Rückforderung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf.
Das sagt das Gericht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung des Landes ab, im Wesentlichen mit diesen Gründen:
Nach § 16 Abs. 3 AFBG hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmenbeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn
- er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und
- bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat.
Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers. Damit beruht sie einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand.
Abbruchsregelung ist entsprechend anwendbar
Auf diese Konstellation ist die Vorschrift des § 16 Abs. 3 AFBG jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar.
Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen auch dann Geltung, wenn die Maßnahme wegen Insolvenz des Bildungsträgers vorzeitig endet, ohne dass der Teilnehmer dies zu verantworten hätte.
Lehrgangsteilnehmer hatten keine Erstattung zu erwarten
Hier war schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage im Insolvenzverfahren keine anteilige Erstattung ihrer Lehrgangsgebühren zu erwarten hatten. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Zudem waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bildungsträgers vorgesehen. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht, entschied der 12. Senat des OVG.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da das OVG die Revision nicht zugelassen hat, kann das Land Nordrhein-Westfalen noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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Quelle
Aktenzeichen 12 A 286/23
Justiz NRW online, Pressemitteilung vom 10.12.2024