Wirtschaftliche Angelegenheiten

Lieferketten im Blick

12. September 2022 Post-Covid, Corona
Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Riki32

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll die Einhaltung zentraler Menschen- und Umweltrechte entlang der kompletten Wertschöpfungskette verbessern. Warum Betriebsräte und Aufsichtsratsmitglieder das Thema im Blick haben sollten, zeigt Reingard Zimmer in der AiB 9/2022!

Im Zuge der Globalisierung kam es zu verstärktem Outsourcing der Produktion, Güter werden in weit entfernten Winkeln der Welt eingekauft, nicht zuletzt aufgrund niedrigerer Entlohnung, schwächeren Arbeits- und Umweltbestimmungen und geringeren Kontrollen. Gewerkschaften haben dort schwierige Ausgangsbedingungen und daher einen geringen Organisationsgrad. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitsbedingungen in den Ländern des globalen Südens (und Ostens) überwiegend katastrophal sind. Infolge des Outsourcings sind die Gewinnmargen der Unternehmen deutlich gestiegen, diese werden für Arbeits- und Umweltverstöße in anderen Ländern nicht belangt. Um die Einhaltung zentraler Menschen- und Umweltrechte entlang der Wertschöpfungskette zu verbessern, hat der Gesetzgeber mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) »Anforderungen an ein verant­wortliches Management von Lieferketten festlegt«.

Worum geht es bei der Kontrolle von Lieferketten?

Das andere Ende der Liefer- oder Dienstleistungskette ist weit weg, was hat die Thematik der unternehmensseitigen Verantwortung von Arbeitsrechtsverstößen im globalen Süden also mit uns zu tun? Durch die Internationalisierung der Produktion ist die Wirtschaft weltweit verzahnt, was insbesondere durch Lieferkettenengpässe in der Pandemie deutlich geworden ist. Darüber hinaus sind Arbeitsrechtsverstöße entlang der gesamten Lieferkette erfasst, es wäre beispielsweise auch die Behinderung der Betriebsratsgründung bei einem Zulieferunternehmen in Deutschland relevant. Zudem kommt die Abwärtsspirale sozialer Standards auch bei uns an, sodass es nicht zuletzt in unserem eigenen Interesse ist, dass zentrale Arbeitsrechte auch in anderen Ländern eingehalten werden. Das LkSG tritt am 1.1.2023 in Kraft und gilt für Unternehmen/Konzerne mit in der Regel mehr als 3000 Beschäftigten, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3. Ab 2024 gilt es auch für Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 Beschäftigten. Die Unternehmen müssen nicht zwingend ihren Sitz in Deutschland haben, da neben der Haupt- auch eine Zweigniederlassung ausreichend ist. Das Gesetz gilt auch für Unternehmen, deren Konzernmutter im Ausland sitzt. Leiharbeitnehmer:innen zählen mit, wenn der Einsatz länger als sechs Monate dauert.

 

Gut zu Wissen

Da der Entwurf einer EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen auf deutlich niedrigere Schwellenwerte abstellt, bleibt abzuwarten, ob die normierten Sorgfaltspflichten nicht für deutlich mehr Unternehmen gelten werden, als aktuell nach dem deutschen LkSG

Beteiligung von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

Die Beteiligung des Wirtschaftsausschusses (WA) hat der Gesetzgeber explizit vorgesehen, zum 1.1.2023 ist nach § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG neue Fassung auch Auskunft über »Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten« zu erteilen. Eine Beteiligung des (Gesamt-) Betriebsrats hat der Gesetzgeber nicht explizit vorgesehen, allerdings wird der GBR/ BR durch seine Mitglieder im WA bereits mit der Thematik vertraut sein und kann über § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beim Arbeitgeber nachfragen, da es sich bei den Verpflichtungen des LkSG um gesetzliche Bestimmungen handelt, die arbeitgeberseitig einzuhalten sind.

Mehr zu den Möglichkeiten von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss und wie sie ihren Handlungsrahmen erweitern können, erfahrt ihr im Beitrag von Reingard Zimmer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2022 ab Seite 21..

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