Diskriminierung

L’amour toujours im Betrieb?

16. September 2024 Integration, Diskriminierung, Rassismus
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Kann der Betriebsrat gegen rassistische und ausländerfeindliche Handlungen im Betrieb etwas tun? Welche Möglichkeiten bietet hierzu das BetrVG? Rechtsanwalt Krikor Seebacher klärt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2024, was der Betriebsrat tun kann.

Sind Vorfälle, wie vor einigen Monaten im Pony Club in Sylt, im Betrieb vorstellbar? Ausschließen kann man es nicht. Irgendwo werden die Wähler:innen und die Mitglieder rechtsextremer Fraktionen und Gruppierungen wohl arbeiten, manchmal mit ihrer Meinung zurückhaltend aufgrund des Konformitätsdrucks, zuweilen laut und aggressiv. Was tun, wenn Sprüche wie »Ausländer raus« oder Ähnliches im Betrieb zu hören sind? Im Daimler-Werk in Stuttgart-Untertürkheim errang ein rechtsextremistischer Verein, der sich heute „Zentrum“ nennt und vor dem der Verfassungsschutz warnt, in der Betriebsratswahl 2022 mit 15,8 % der abgegebenen Stimmen sieben Sitze im Betriebsrat. Und das ist nur die Spitze des Eisbergs.

Die Überlebenden des Kriegs in Deutschland hatten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gelernt, dass die Austragung von unterschiedlichen politischen Auffassungen im Betrieb und der Gewerkschaft die Arbeitnehmerbewegung schwächt und nicht stärkt. Es war ein wichtiger Schritt, 1949 Einheitsgewerkschaften zu bilden und im Deutschen Gewerkschaftsbund zusammenzufassen, die alle politischen Richtungen und Strömungen vereinen sollten. Parteiunabhängig wollte der DGB sein, aber nicht unpolitisch. Auch dem Betriebsrat sind heute ebenso wie dem Arbeitgeber parteipolitische Betätigung im Betrieb verboten, § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

Integration fördern, Rassismus bekämpfen

Aber bedeutet das auch, dass der Betriebsrat stillzuhalten hat, wenn etwa ausländische Kolleginnen und Kollegen wegen ihrer Herkunft aus einer anderen Kultur beleidigt oder schikaniert werden? Das Gegenteil ist der Fall. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Aufgabe, »die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen«. Das ist kein Recht des Betriebsrats, nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es eine Pflicht.

Und nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Betriebsrat und Arbeitgeber »darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt«. Auch das ist als gesetzliche Pflicht ausgestaltet, und sie hat nichts mit dem Verbot parteipolitischer Betätigung zu tun.

Konkrete Handlungen gegen andere Betriebsangehörige, Rassismus, Frauenfeindlichkeit und Hetze verdienen keinen Schutz und Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen. Aber es ist leichter gesagt als getan, Kolleginnen und Kollegen im Betrieb vor rassistischen und ausländerfeindlichen Belästigungen zu schützen. Was also tun?

Informationen sammeln, Netzwerke schaffen

Der Betriebsrat wird sich wohl zuerst entschließen müssen, sich dieser Aufgabe anzunehmen. Liegen dem Betriebsrat aktuell keine Kenntnisse über solche Vorfälle vor, bedeutet das nicht, dass es sie im Betrieb nicht gibt. In einer Sitzung kann das Gremium diese Aufgabe thematisieren und beschließen, im Betrieb Informationen über solche Vorkommnisse zu sammeln, bei Bedarf in bestimmten Bereichen persönlich nachzufragen oder gar die Belegschaft mit einem Fragebogen um solche Informationen bitten. Das darf der Betriebsrat ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Gerade Menschen, die wegen ihrer anderen Herkunft beleidigt oder gepiesackt werden, benötigen Schutz, ihnen muss versprochen werden, dass ihre Identität zunächst nicht außerhalb des Betriebsrats weitergegeben wird, wenn sie sich äußern.

Verbündete suchen

Vernünftige Arbeitgeber werden gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kein Interesse daran haben, Arbeitnehmende wegen rassistischen Beleidigungen zu verlieren. Werden solche Fälle im Betrieb bekannt, gilt es, Verbündete in der Personalabteilung zu suchen und gemeinsame Strategien zu finden.
Wie der Betriebsrat die betriebliche Öffentlichkeit sensibilisiert und welche Möglichkeiten das BetrVG bietet, um als Betriebsrat rechtssicher rechter Hetze zu begegnen, erfahrt ihr im Beitrag von Krikor Seebacher in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2024. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen

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