Arbeits- und Gesundheitsschutz

Maskenpflicht gilt auch für geimpfte Pflegekräfte

18. November 2021
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Quelle: © spuno / Foto Dollar Club

Die Betreiberin eines Senionrenpflegeheims muss dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter bei der Arbeit und insbesondere beim Kontakt mit Pflegepatienten die vorgeschriebenen OP- oder FFP2-Masken tragen. Sie kann nicht durchsetzen, dass nur ihre ungeimpften Beschäftigten eine Maske tragen müssen - so das Verwaltungsgericht Hannover.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt ein Seniorenpflegeheim. Ende September stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Antragsgegner) bei einer unangemeldeten Kontrolle fest, dass sich dort Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Die Heimbetreiberin teilte daraufhin mit, dass in ihrer Einrichtung lediglich diejenigen Beschäftigten eine medizinische Maske tragen müssten, die weder geimpft noch genesen seien.

Noch am selben Tag ordnete der Antragsgegner an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske bei Aufenthalt in der Einrichtung zu tragen hätten. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft seien, müssten soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner hätten, überdies eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht.

Im Rahmen einer weiteren unangemeldeten Kontrolle wurde festgestellt, dass sich dort weiterhin Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Daraufhin setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegenüber der Antragstellerin fest. Zudem wurde ihr erneut - unter Androhung weiterer Zwangsgelder - aufgegeben, die Maskenpflicht in ihrer Einrichtung umzusetzen.

Maßgebliche Rechtsnorm für die Anordnung ist die »Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten« vom 24. August 2021 (Niedersächsische Corona-VO).

Die Heimbetreiberin hat gegen die Anordnung der Maskenpflicht und die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben und zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint, die angewandte Verordnung sei widersprüchlich und verstoße gegen Grundrechte.

Das sagt das Gericht

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.

Dass geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maske tragen müssten, stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-VO dar. Ein anderes Verständnis sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch mit dem Zweck der Verordnung - dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung - vereinbar.

Maskenpflicht gilt auch für vollständig Geimpfte

Insbesondere könnten sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion wiederum auf Andere übertragen. Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar.

Der Regelungsgehalt der Corona-VO sei für den Rechtsanwender hinreichend klar und deutlich; dieser könne bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ermittelt werden: Sämtliche Beschäftigte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO müssten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, jedenfalls eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Schutz der Heimbewohnner hat Vorrang

Soweit und solange diese Beschäftigten Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast hätten, müssten sie eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Corona-VO).

Verfügten die Beschäftigten über eine Impf- oder über einen Genesenennachweis gelte § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO. Danach müssten sie in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, weiterhin eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht verstoße schließlich nicht gegen Verfassungsrecht, sondern sei gerade wegen des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenpflegeheims nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig - die Heimbetreiberin kann noch Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Hannover (15.11.2021)
Aktenzeichen 15 B 5844/21
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 15.11.2021
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