Mehr Förderung für Beschäftigte

Das Qualifizierungschancengesetz bietet neue Möglichkeiten zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte durch die Arbeitsagenturen. Hierfür stehen der Bundesagentur für Arbeit (BA) in diesem Jahr 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Im letzten Jahr waren es nur 640 Millionen.
Recht auf Weiterbildungsberatung
Nun haben alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsberatung bei den Arbeitsagenturen. Bisher gab es lediglich ein Anrecht auf »Berufsberatung«. Ansprechpartner finden Interessenten bei der Agentur für Arbeit vor Ort. Informationen über zugelassene Weiterbildungsangebote enthält die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET.
Förderung der Weiterbildungskosten
Nach wie vor gilt: Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf berufliche Weiterbildung bzw. auf Freistellung zur Weiterbildung gibt es nicht. Bisher konnten neben Arbeitslosen in der Regel nur gering qualifizierte Beschäftigte und Ältere in Kleinbetrieben die Weiterbildungskosten von der BA gefördert bekommen.
Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht nun, dass Beschäftigte generell – unabhängig von ihrer Qualifikation, ihrem Alter und der Betriebsgröße – gefördert werden können. Dies gilt nach dem Gesetz dann, wenn
- der Erwerb des Berufsabschlusses in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt und
- die Beschäftigten in den letzten vier Jahren vor der Antragstellung nicht an einer von der BA geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.
Die Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten sollen insbesondere Beschäftigte erhalten, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Wer etwa künftig mit selbstfahrenden Gabelstaplern oder Industrierobotern umgehen muss, für den könnte eine Förderung in Frage kommen.
Daneben können auch Beschäftigte, die eine Weiterbildung in einem »Engpassberuf« anstreben, nun gefördert werden. Gemeint sind damit Berufe, in denen ein von der BA festgestellter Fachkräftemangel besteht (z.B. in der Kranken- und Altenpflege oder bei Fahrzeugführern im Eisenbahnverkehr).
Es werden nur Weiterbildungen gefördert, die »außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden« (vier Wochen) dauern. Zudem müssen die jeweilige Maßnahme und ihr Träger zugelassen sein. Außerdem müssen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden, »die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristig Anpassungsfortbildungen hinausgehen«. Kurze Einweisungsschulungen wegen technischer Änderungen im Betrieb werden also nicht bezuschusst.
Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligen. Je nach Größe des Unternehmens muss er zu den Lehrgangskosten mindestens 50 bis 85 Prozent beitragen. In Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sowie bei Weiterbildungen von über 45-jährigen oder schwerbehinderten Beschäftigten in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmern entfällt jedoch die notwendige Kostenbeteiligung des Arbeitgebers.
Wenn eine Förderung durch die BA in Frage kommt, erhält der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein. Unter den darin festgelegten Bedingungen (Bildungsziel, Dauer, Geltungsbereich) kann er dann den Gutschein bei einem zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen.
Zuschüsse für Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt
Beschäftigte, die an einer Weiterbildung teilnehmen, haben in dieser Zeit im Prinzip keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – sofern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nichts anderes regeln. Gesetzliche Anreize sollen aber dafür sorgen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus freien Stücken weiterzahlt.
Schon bisher konnten Arbeitgeber Zuschüsse bekommen, wenn sie Beschäftigte für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freistellten und das Arbeitsentgelt weiterzahlten. Jetzt können für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen bzw. 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind, solche Lohnzuschüsse gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich wiederum an der Größe des Unternehmens. Sie liegt zwischen 25 bis 75 Prozent des Lohnes, der sich für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Wenn Beschäftigte ohne Berufsabschluss eine abschlussbezogene Weiterbildung absolvieren, kann sogar der volle Lohn bezuschusst werden.
Ausführlich über die Änderungen durch das Qualifizierungschancengesetz und die vielen Neuerungen in diesem Jahr in den Bereichen »Arbeit«, »Alterssicherung« und »Grundsicherung« informiert die »Soziale Sicherheit« in ihrer Ausgabe 1/2019.
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