Diskriminierung

Mitarbeiterin der Gepäckkontrolle darf Kopftuch tragen

02. Februar 2026
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Quelle: www.pixabay.com/de

Security-Mitarbeiterinnen an einem Flughafen, die im Bereich der Gepäckkontrolle arbeiten, dürfen ein Kopftuch tragen. Lehnt ein Arbeitgeber Bewerberinnen wegen des Kopftuchs ab, ist das laut Bundesarbeitsgericht als Diskriminierung zu werten.

Das war der Fall

Eine Bewerberin, die aufgrund ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch trägt, wurde für eine Stelle bei der Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg abgelehnt, nachdem sie im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Das ablehnende Unternehmen argumerntierte, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Das sagt das Gericht

Wie schon die Vorinstanzen war auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorlagen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen.

Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (29.01.2026)
Aktenzeichen 8 AZR 49/25
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.1.2026
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