Matrixunternehmen

Ernennen eines Vorgesetzten ist Einstellung

15. Oktober 2019
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Bei Einstellungen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einholen. In Matrixunternehmen kann eine Einstellung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines Betriebes Führungsaufgaben für die Beschäftigten eines anderen Betriebes zugewiesen bekommt. Von Matthias Beckmann.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) betrifft Unternehmen, die nach einer sogenannten Matrixstruktur aufgebaut sind. Bei einer Matrixstruktur ist das Unternehmen horizontal nach Produkten oder Märkten und vertikal nach Funktionsbereichen (z.B.: Beschaffung, Produktion, Verkauf) organisiert.

Beschäftigte sind in Matrixstrukturen häufig zwei Vorgesetzten unterstellt, zum einen dem Projektmanager zum anderen dem Personalverantwortlichen aus dem jeweiligen Funktionsbereich. Das kann auch zur Folge haben, dass Beschäftigter und Vorgesetzter an unterschiedlichen Orten tätig sind.

Mitbestimmung muss gewahrt bleiben

Da eine Matrixstruktur ein relativ junges Unternehmensmodell ist, muss in Einzelfällen geklärt werden, wie sich die Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsrecht in einem solchen Unternehmen einhalten und umsetzen lassen.

In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor einer Einstellung und Versetzung im Betrieb den Betriebsrat unterrichten und seine Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). In dem hiesigen Fall wurde ein Mitarbeiter zum Bereichsleiter befördert. Der Beschäftigte war dem Betrieb der Zentrale zugeordnet. Der dortige Betriebsrat hatte der Beförderung (im Sinne einer Einstellung) zugestimmt.

Der Beschäftigte mit der neuen Führungsaufgabe übte seine neue Weisungsbefugnis allerdings nicht nur über Mitarbeiter in der Zentrale aus, sondern auch über die Beschäftigten in einer anderen Betriebsstätte aus, die ihm wegen der Matrixstruktur zugeordnet waren.

In der anderen Betriebsstätte gab es auch einen Betriebsrat und dieser stimmte der Beförderung nicht zu. Die notwendige Stellenausschreibung der Betriebsleitertätigkeit sei unterblieben, sagte er zur Begründung.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der örtliche Betriebsrat nicht zu beteiligen sei. Wenn überhaupt, sei der Gesamtbetriebsrat(GBR) für die Beförderung zuständig.

BAG entscheidet für Mitbestimmung

Das BAG hat indes entschieden, dass die Beförderung zugleich auch eine Einstellung für den anderen Betrieb darstellt, so dass auch der örtliche Betriebsrat zunächst zustimmen müsste.

Entscheidend sei, ob der Vorgesetzte in die Betriebsstätte eingegliedert sei. Das wäre er dann, wenn er in die Erfüllung der in der Betriebsstätte zu erledigenden Aufgaben eingebunden sei. Ob die Führungskraft ihre Arbeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb des Betriebes verrichtet, sei unbeachtlich. Es war daher ohne Bedeutung, dass die neue Führungskraft ausschließlich in der Zentrale des Matrixunternehmens tätig war.

Eine zeitgleiche Eingliederung in mehrere Betriebe ist daher durchaus möglich. Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung war auch, wie häufig die Tätigkeiten in der anderen Betriebsstätte erfolgten und wieviel Zeit sie in Anspruch nahmen.

Zustimmung war zu ersetzen

Im konkreten Fall hat das BAG allerdings die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung im Übrigen ersetzt. Der Betriebsrat habe sich nicht auf Zustimmungsverweigerungsrechte berufen können. Das Gremium hatte beanstandet, dass keine Ausschreibung für die Stelle stattgefunden hatte (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

Hierzu führte das BAG aus, dass das Mitbestimmungsrecht bezüglich einer Ausschreibung eine bereits vorhandene oder eine vom Arbeitgeber geschaffene neue Stelle im Betrieb voraussetzt (§ 93 BetrVG).

Hier hatte der Arbeitgeber aber lediglich entschieden, die Leitung verschiedener Abteilungen durch den Bereichsleiter von der Zentrale aus durchführen zu lassen. Ein freier Arbeitsplatz im Sinne von § 93 BetrVG, der hätte ausgeschrieben werden müssen, war damit aber nicht gegeben.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis ist ungeachtet des Ausgangs viel wichtiger, dass das BAG grundsätzlich eine zustimmungspflichtige Einstellung im Betrieb für den Fall bestätigt hat, dass ein Vorgesetzter seine Führungsaufgaben von einem anderen Betrieb aus wahrnimmt.

Das BAG hat sich damit einer Reihe von bereits ergangenen Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte angeschlossen.

Die Mitbestimmung in Unternehmen mit Matrixstrukturen wird mit dieser Entscheidung gestärkt. Der Betriebsrat muss die Betriebsräte aller Arbeitnehmer beteiligen, die der Weisungsbefugnis einer neuen Führungskraft unterfallen.

Betriebsräte müssen beachten, dass das BAG den Zustimmungsverweigerungsgrund der unterbliebenen Ausschreibung (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) einschränkend auslegt. Auch wenn der Betriebsrat grundsätzlich zu beteiligen ist, hat er dadurch ggf. einen erhöhten Aufwand, seine Zustimmungsverweigerung zu begründen.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (12.06.2019)
Aktenzeichen 1 ABR 5/18
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 16.10.2019.
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