Mitbestimmung bei der Entgeltauszahlung
Wenige ältere Beschäftigte können sich noch an frühere Barauszahlungen des Wochen- oder Monatslohns erinnern – die sogenannte „Lohntüte“. Inzwischen ist die bargeldlose Zahlung des Arbeitsentgelts auf ein persönliches Bankkonto die übliche Vorgehensweise. Dabei ist das jedoch nicht die einzige Variante der Entgeltzahlung. So werden weiterhin Barbeträge ausgegeben (z.B. in Notfällen oder als Vorschuss), Bestandteile des Arbeitsentgelts als Sachgüter zur Verfügung gestellt (z.B. private Nutzung eines Firmenwagens oder Einkaufsgutscheine) und Entgeltzahlungen in Form von Belegschaftsaktien oder im Zuge einer Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge geleistet.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Damit diese unterschiedlichen Verfahren transparent und für die betroffenen Beschäftigten nachvollziehbar bleiben, hat der Betriebsrat bei der Frage des Auszahlungszeitpunkts, des Auszahlungsorts und der Art der Auszahlung ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs 1 Nr. 4 BetrVG). Die Gestaltungsmöglichkeiten beschränken sich auf das Verfahren der Auszahlung (das »Wie«), jedoch nicht darauf, »ob« Arbeitsentgelte ausbezahlt werden. Diese Hauptpflicht ergibt sich aus § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie, häufig konkretisiert, aus Tarifverträgen. Bestehen in einem Betrieb keine mitbestimmten Regelungen über die Auszahlung des Arbeitsentgelts, kann der Betriebsrat über sein Initiativrecht den Arbeitgeber auffordern, Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung aufzunehmen. In einer solchen Vereinbarung lassen sich die wichtigsten Eckpunkte zur Auszahlung des Arbeitsentgelts verbindlich regeln (siehe Arbeitshilfe in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2025, Seite 5).
Mehr lesen
In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2025 lest Ihr außerdem:
- was der Betriebsrat bei Verhandlungen über einer Betriebsvereinbarung zu Auszahlungsmodalitäten der Arbeitsentgelte beachten muss,
- welche Pflichten der Arbeitgeber bei Entgeltabrechnung und Entgeltunterlagen hat,
- aktuelle BAG-Rechtsprechung zur digitalen Gehaltsabrechnung,
- Rechte der Beschäftigten.
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