Mitbestimmung in der Krise: Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze
Die deutsche Wirtschaft ist im dritten Quartal 2024 nur minimal gewachsen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) legte in dieser Zeit nur um 0,1 % im Vergleich zum Vorquartal zu, teilte das Statistische Bundesamt mit. Arbeitgebernahe Institute prognostizieren, dass die deutsche Wirtschaft 2025 nur um 0,1 % wachsen wird und der Auftragsrückgang in bestimmten Branchen ist unübersehbar.
Handeln ist erforderlich
In der Bauwirtschaft, der Automobilindustrie einschließlich Zulieferer und im Maschinenbau stehen jetzt schon teilweise Maschinen still. Belegschaften machen sich berechtigte Sorgen und für Betriebsräte ist jetzt die Zeit zum Handeln.
Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung
§ 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Betriebsräten die Möglichkeit, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten. Das klingt nicht besonders spannend, bietet aber große Möglichkeiten. Wenn das Gesetz den Betriebsräten diese Aufgabe gibt, können sie nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Wirtschaftssachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht untersucht, mit welchen Maßnahmen die bestehenden Arbeitsplätze gesichert werden können.
Stimmt die bisherige Produktpalette? Ist das Vertriebsnetz richtig aufgestellt? Bringen geänderte Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder die Qualifizierung der Arbeitnehmer einen Effekt? Das alles können Wirtschaftssachverständige beantworten. Unterbreitet der Betriebsrat mithilfe des Sachverständigen solche Vorschläge, der Arbeitgeber möchte diese Vorschläge jedoch nicht umsetzen, muss er seine Ablehnung in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich begründen. Auch das bringt Dynamik in die Sache.
Wie ihr Kurzarbeit intelligent einsetzt und welche neuen Regelungen hier beachtet werden müssen, erfahrt ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2025 ab Seite 18.
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