Musiker kann bezahlte Freistellung für Probespiel verlangen

Der Kläger ist Solocellist im Sinfonieorchester seiner Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters.
Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. Die Arbeitgeberin wollte den Solisten zunächst nicht freistellen, weil das Sinfonieorchester an denselben zwei Tagen ein Sinfoniekonzert gab.
Der Solist erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der seiner Arbeitgeberin aufgegeben wurde, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, und konnte daran teilnehmen.
Klage auf bezahlte Freistellung
Mit seiner Klage verlangte er unter anderem die Bezahlung für die zwei Tage seiner Teilnahme am Probespiel. Er berief sich auf den anwendbaren »Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009«. In § 40 Abs. 3 des Tarifvertrags ist bestimmt:
»Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.«
Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab. Sie verwies auf die besondere Bedeutung des Sinfoniekonzerts. Es sei künstlerisch erforderlich, dass der Solocellist als Teil der »besten Besetzung« des Orchesters spiele. Es sei ihr auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, eine Vertretung für den Kläger zu beschaffen. Sie habe die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage bezahlen müssen.
Arbeitgeberin ist bezahlte Freistellung zumutbar
Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage vergüten muss, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte. Für die im Tarifvertrag verlangte »Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen« komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts an. Maßgeblich sei, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange.
Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers bezahlen musste.
Hinweis für die Praxis
Für die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer Anspruch auf »angemessene Freizeit« für die Suche nach einer neuen Stellung (§ 629 BGB). Dafür kommt es nicht darauf an, welche der beiden Seiten gekündigt hat. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar.
Viele Tarifverträge enthalten, so wie im hier entschiedenen Fall, besondere branchenbezogene Regelungen. Grundsätzlich ist die Freistellung zur Stellensuche vergütungspflichtig (§ 616 BGB), allerdings ist die Vergütungspflicht nach herrschender Meinung abdingbar, etwa durch einen Tarifvertrag.
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Quelle
Aktenzeichen 1 Ca 776/19
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 6.9.2019