Nähe zu Reichsbürgern kann Lehrtätigkeit kosten
Das war der Fall
Der vom Unterricht ausgeschlossene Lehrer war durch sein Verhalten u.a. gegenüber staatlicher Behörden aufgefallen, wonach der Mann der sogenannten Reichsbürgerszene zuzuordnen war. Unter anderem verweigerte er die Anerkennung hoheitlicher Befugnisse, stellte die Legitimität deutscher Gerichte infrage und berief sich auf angeblich fortgeltende alliierte Besatzungsrechte.
Das sagt das Gericht
Die Vorisntanz sah darin eine ernsthafte Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der Persönlichkeitsrechte der Schüler. Auch eine Distanzierung des Antragstellers von der Reichsbürgerideologie im laufenden Verfahren wurde als nicht glaubhaft bewertet. Die Untersagung der Lehrtätigkeit sei daher rechtmäßig und verhältnismäßig.
Der VGH folgte dieser Linie: Das VG habe zu Recht angenommen, dass hinsichtlich des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die ihn für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ungeeignet erscheinen lassen. Entscheidend sei hier nicht die fachliche Eignung des Lehrers, die das VG auch nicht in Abrede gestellt hatte. Wegen des reichsbürgertypischen Verhaltens des Lehrers hat das VG in Bezug auf seine persönliche Eignung eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage angenommen, welche nach der gebotenen summarischen Prüfung die Feststellung rechtfertigen dürfte, dass die Lehrtätigkeit des Antragstellers gravierende Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler, für das elterliche Erziehungsrecht und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag schafft.
Das VG habe auch zutreffend angenommen, dass eine Person, die die Geltung der Rechtsordnung ablehnt und die Existenz staatlicher Institutionen leugnet, grundsätzlich aus charakterlicher Sicht nicht geeignet ist, an einer Schule zu unterrichten, egeal ob staatliche Schule oder – wie hier – Privatschule. Es komme nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung zur sog. Reichsbürgerszene oder zur Reichsbürgerbewegung an, das Teilen typischer Ansichten und Denkmuster genüge.
Für eine Untersagung nach § 8 PSchG ist es laut VGH auch nicht erforderlich, dass der Lehrer sein reichsbürgertypisches Verhalten im Umfeld seiner schulischen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hätte. Auch ein außerschulisches Verhalten kann eine Untersagung rechtfertigen, wenn sich hieraus Hinweise auf Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler, für das elterliche Erziehungsrecht oder für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag ergeben. In diesem Fall war das außerschulische Verhalten unter anderem das Auftreten gegenüber Behörden und Polizei (bei Veranstaltungen) und die Ablehnung staatlicher Hoheitsbefugnisse, was auch den Verfassungsschutz auf den Lehrer aufmerksam gemacht hat.
Der Lehrer könnte sich (in diesem Fall wa rdie Argumnentation zu spät im Verfahren) auch nicht auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen, da dieses Grundrecht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG findet.
Die Untersagung der Unterrichtstätigkeit sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um Schaden von der Schule und den Schülern abzuwenden. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung.
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Quelle
Aktenzeichen 9 S 485/25