Arbeits- und Gesundheitsschutz

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet

17. März 2022
COVID-19
Quelle: pixabay

Für Betriebe ändert sich einiges. Die 3-G-Regel und die Homeoffice-Pflicht entfallen. Ab sofort müssen Arbeitgeber entscheiden, was für den Infektionsschutz nötig ist. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, verabschiedet am 16.3.2022, verlagert die Verantwortung in die Betriebe. Ohne Betriebs- oder Personalrat geht es nicht.

Arbeitgeber müssen nun vor Ort in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 4 und 5 ArbSchG) prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber:

  • Maskenpflicht: eine konkrete Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen gibt es laut Verordnung zunächst nicht mehr. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz) mit dem Betriebsrat abstimmen.
  • Tests: Arbeitgeber können und sollten laut Verordnung Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen (so die Begründung zur Arbeitsschutz-Verordnung).
  • Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber kann auch weiterhin Homeoffice anbieten, wenn er das zur Kontaktvermeidung und damit zum Infektionsschutz für sinnvoll hält.  Die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig.  
  • Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
  • 3-G-Regelung: die gesetzliche 3-G-Regelung entfällt ab 20.3. – damit auch die Befugnis des Arbeitgebers, die Beschäftigten nach dem Impf- oder Genesenenstatus zu fragen. Der Arbeitgeber kann auch nicht im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass eine 3-G-Regelung dem Infektionsschutz dient und er daher weiterhin einen Nachweis benötigt. Dem Arbeitgeber verbleiben nur die Basisschutzmaßnahmen, also AHA+L Regel – in enger Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb).

Inkrafttreten

Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

DGB-Kritik: Arbeitsschutz ist keine Privatsache

Während die Arbeitgeber begrüßten, dass jetzt die Betriebe vor Ort über Infektionsschutzmaßnahmen entscheiden können, sieht der Deutsche Gewerkschaftsbund die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Betriebe kritisch. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel warnte davor, den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu vernachlässigen. Arbeitsschutz dürfe nicht »zur Privatsache der Beschäftigten werden", sagte sie in der Tagesschau:  »Die Pandemie ist eben noch nicht vorbei, und deshalb bleibt Homeoffice - da wo es möglich ist - auch weiterhin nützliches Instrument, um Kontakte und damit Infektionsgefahren einzuschränken« (tagesschau.de, 16.3.2022).

© bund-verlag.de (fro)

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