Update Gefahrstoffrecht

Neue Gefahrstoffverordnung umsetzen

26. August 2025
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist im Dezember 2024 endlich in Kraft getreten. Ein zentrales Element ist der stärkere Fokus auf Verhütung berufsbedingter Krebserkrankungen. »Gute Arbeit« 8/2025 zeigt auf, was nun in den Betrieben zu tun ist.

Seit der letzten Novellierung der GefStoffV im November 2010 sind viele Jahre vergangen. Nun ist es wichtig, lange ersehnten Änderungen in den Betrieben zum Schutz der Beschäftigten umzusetzen.

Ein zentrales Element der neuen GefStoffV ist ein stärkerer Fokus auf die Prävention berufsbedingter Krebserkrankungen. Der Einsatz von krebserzeugenden Gefahrstoffen ist in der Arbeitswelt weit verbreitet. Aufgrund neuer Technologien steigt die Verwendung in vielen Branchen sogar tendenziell eher an.
Der betriebliche Schutz muss daher dringend verbessert werden, damit Beschäftigte nicht ungeschützt mit diesen Stoffen arbeiten. Denn jährlich sterben offiziell ca. 2.000 Menschen an berufsbedingtem Krebs; die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher. Hinter jedem Fall verbirgt sich das Leid von Menschen und ihrer Familien. Keine*r sollte aufgrund einer beruflichen Tätigkeit schwer an Krebs erkranken und möglicherweise sterben. Deshalb muss der Kampf gegen berufsbedingten Krebs eine deutlich höhere Priorität erhalten.
Neue Grenzwerte und Konzentrationen

In der GefStoffV wurden bisher die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) als Luftgrenzwerte benannt. Neu hinzugekommen sind jetzt Konzentrationswerte nach dem Risiko-Konzept (Expositions-Risiko-Beziehungen - ERB) sowie europäische Grenzwerte nach der EU-Krebsrichtlinie, sogenannte BOELVs (Binding Occupational Exposure Limit Values). Die Konzentrationswerte nach Risiko-Konzept kennt das Gefahrstoffrecht seit 2014. Sie sind bisher schon in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ verankert.
Ohne Messen wird es schwierig

Je nach Risikobereich hat der Arbeitgeber unterschiedliche Maßnahmen zu treffen. Diese sind im § 10 der GefStoffV und in der TRGS 910 beschrieben. Das Risiko-Konzept kann nur mit regelmäßigen Arbeitsplatzmessungen (bzw. durch andere geeignete Ermittlungsmethoden) umgesetzt werden. Denn es braucht einen Ist-Wert, um abzuleiten, in welchem Risikobereich aktuell gearbeitet wird und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Leider zeigt die Erfahrung, dass diese Messungen in vielen Betrieben nicht erfolgen. Die neue GefStoffV sollte zum Anlass genommen werden, hier die betriebliche Praxis zu überprüfen. Denn eine Gefährdungsermittlung steht am Anfang jeder Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren

Bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung müssen nach dem neuen Recht zusätzliche Aspekte einbezogen werden. Und auch beim Arbeiten mit Asbest kommt es mit der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu Änderungen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber laut § 6 Abs. 1 Nr. 8a GefStoffV nun auch psychische Belastungen ausdrücklich zu berücksichtigen. Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass Arbeiten mit Gefahrstoffen psychisch belastend sein können – zusätzlich zum Stress durch eine hohe Aufgabenlast und Zeitdruck.

Belastungen durch unzureichende oder unverständliche Informationen über stoffliche Gefährdungen oder ein unsicherer Umgang mit Gefahrstoffen muss jetzt zwingend Eingang in die Gefährdungsbeurteilung finden. Gleiches gilt für Belastungen, die durch das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) entstehen oder wenn Essen und Trinken am Arbeitsplatz untersagt ist.

Zum vollständigen Beitrag von Roswitha Schneider und Sergio Cicciari

Interessiert am neuen Gefahrstoffrecht? Im Titelthema »Gute Arbeit« im August 2025 mehr lesen: „Neue Gefahrstoffverordnung – Update zum Gefahrstoffrecht“. Dazu diese Beiträge:

  • Roswitha Schneider, Sergio Cicciari: Handlungshilfe: Neue GefStoffV umsetzen (S. 13-16).
  • Linda Schneider, Alexander Schneider, Susanne Zöllner: Neues zur Zentralen Expositionsdatenbank (S. 17-20).

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