Neue Wahlordnung beschlossen

Eine Änderung der Wahlordnung war durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz notwendig geworden. Viele Regelungen waren anzupassen. Doch die nun verabschiedete Wahlordnung geht deutlich über eine reine Anpassung an das neue Gesetz hinaus. Viele Details des Wahlverfahrens wurden komplett neu geregelt.
• Wahlvorstandssitzungen per Video- oder Telefonkonferenzen zulässig
Für den Wahlvorstand sind ab sofort auch Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Ob und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet allein der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchführung der Sitzungen – etwa aus Kostengründen - mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen.
Allerdings gibt die Wahlordnung vor, dass für viele (sensible) Themen keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht kommen (sog. Negativliste) :
— Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
— Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
— die eigentliche Stimmauszählung
— Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
— Durchführung eines Losverfahrens
— Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
• Korrekturen an der Wählerliste länger möglich
Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Daher kommt der Wählerliste eine entscheidende Bedeutung zu. Häufig müssen an ihr noch Korrekturen vorgenommen werden. Das war bislang nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich. Ab sofort sind Korrekturen an der Wählerliste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig - also deutlich länger.
Damit können zeitnah vor der Wahl in einen Betrieb eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen, wenn sie noch am Tag der Wahl in die Wählerliste eingetragen werden.
• Abschaffung der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen
Aus ökologischen Gründen und zwecks Vereinfachung für die Stimmauszählung entfallen ab sofort die Wahlumschläge bei der Urnenwahl. Die Geheimhaltung wird stattdessen dadurch gewährleistet, dass die Stimmzettel in einer bestimmten Weise gefaltet werden, so dass nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. Nur die Briefwahlstimmen kommen in einen Umschlag.
• Erweiterung der Briefwahl
Bislang konnten Briefwahlunterlagen nur auf Anforderung der Wähler versandt werden und waren damit einem eher kleinen Kreis von Beschäftigten vorbehalten. Das ändert sich: Ab sofort darf der Wahlvorstand Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.
• Auszählung der Briefwahlunterlagen
Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet werden. Bislang legte der Wahlvorstand Briefwahl-Umschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne ein. Das war häufig mit Unsicherheiten behaftet.
• Wahlvorstand hat mehr Spielraum bei Fristen
Künftig kann der Wahlvorstand bestimmen, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können. Das gilt für
— die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste
— sowie die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und
— Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten.
Diese Fristen enden laut Gesetz am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Der Wahlvorstand kann nun bestimmen, dass diese Frist verkürzt wird und auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzt wird, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.
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