Auskunftsanspruch

Private Handynummer geht Arbeitgeber nichts an

18. Mai 2018 Datenschutz, Arbeitgeber
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Quelle: pixabay

Darf der Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, dass diese ihm ihre private Handynummer nennen? Mit dieser Frage befasste sich das Thüringer LAG und hat ganz klar entschieden: Nein! Privat ist privat und auch die Telefonnummer muss nur in Ausnahmefällen preisgegeben werden. 

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Dagegen hatten sich Mitarbeiterinnen gewehrt und nur ihre Festnetznummer mitgeteilt, nicht aber die Nummer des mit dem Ehemann gemeinsam genutzten Handys. Die daraufhin erteilten Abmahnungen wollten sie mit der Klage aus der Personalakte entfernen lassen. 

Ob ein Anspruch des Arbeitgebers auf Kenntnis der Handynummer im Rahmen der Arbeitnehmerpflichten besteht, hat das LAG alledings offen gelassen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Thüringer Landesdatenschutzgesetz. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationellen Selbstbestimmung dar, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsste.

Berechtigtes Interesse fehlt

In diesem Fall habe der Arbeitgeber aber die Problemlage selbst herbeigeführt, indem er seine Rufbereitschaft geändert habe. Er könne sich auch anders absichern. Die Bekanntgabe der Handynummer sei dagegen ein besonders schwerer Eingriff, der zur Folge habe, dass sich der  Arbeitnehmer wegen der ständigen Erreichbarkeit seinem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen könne und so nicht zur Ruhe käme. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert zu werden, komme es nicht an. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Thüringer LAG (16.05.2018)
Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
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