Arbeitsschutz

Psychische Gefährdungsbeurteilung richtig umsetzen

10. Januar 2023
Stress
Quelle: pixabay

Seit 2013 schreibt das Arbeitsschutzgesetz explizit vor, dass Arbeitgeber auch psychische Belastungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Doch was so klar und einfach im Gesetz steht, bereitet in der Praxis nach wie vor erhebliche Probleme. Wie funktioniert die Psychische Gefährdungsbeurteilung? Die aktuelle Ausgabe 1/2023 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« verrät es.

Einer Studie der Krankenkasse DAK von 2022 zufolge, stieg die psychische Belastung der deutschen Beschäftigten am Arbeitsplatz deutlich an. Die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts ist, nicht erst seit Corona, eine andere – digitaler, mobiler, schneller und entgrenzter. Die Folgen: Stress, Überforderung, Ermüdung. Die Veränderungen sind kaum reversibel. Die Gefahren, die das für das psychische Befinden von Beschäftigten nach sich zieht, gilt es im allseitigen Interesse einzudämmen.

Dreh- und Angelpunkt: § 5 ArbSchG

Der Gesetzgeber gibt mit § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Instrument an die Hand, damit Belastungen am Arbeitsplatz zum einen ermittelt und zum anderen nötige Maßnahmen dagegen getroffen werden. Dazu sind Arbeitgeber in Deutschland ungeachtet der Betriebsgröße verpflichtet. Psychische Belastungen sind dabei nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG explizit einzubeziehen.

Was bedeutet psychische Belastung?

Unter »psychischer Belastung« können grob alle Einflüsse verstanden werden, die von außen auf die Beschäftigten zukommen und psychisch auf sie einwirken (sogenanntes Belastungs-Beanspruchungs-Konzept). Es geht dabei um Anforderungen der Arbeit, also die Anforderungen der Arbeitstätigkeit sowie der Arbeitsumgebung. All das können Faktoren sein, die das Denken, Fühlen und Verhalten der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen – bei Präsenzarbeit und im Homeoffice.

Wie funktioniert die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Die Belastungsfaktoren müssen als Erstes herausgearbeitet werden. Dabei kann es ratsam sein, externe Expert:innen hinzuziehen, die gesicherte Methoden zur Ermittlung und Beurteilung einbringen können. Betriebe und Dienststellen sollten sich ehrlich fragen, ob sie (gerade bei diesem auch heute noch stigmatisierten Thema) die nötigen Kompetenzen mitbringen, um die Beurteilung allein zu bewältigen.

Eine Reihe von anerkannten Erhebungsmethoden kommen für die Ermittlung von psychischen Gefahrenquellen am Arbeitsplatz in Frage.

Außerdem in diesem Beitrag:

  • Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte
  • Checkliste zu den gängigen Verfahren und Methoden der psychischen Gefährdungsbeurteilung
  • direkt einsetzbarer Muster-Fragebogen zur Belastungsermittlung

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 8/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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