Corona-Quarantäne

Arbeitgeber erhält Quarantäne-Lohn nicht erstattet

20. Dezember 2022
Corona Quarantäne Absonderung Pixabay
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von geralt

Befand sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne (Kontaktperson), kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass ihm der Staat die Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge erstattet – so das Verwaltungsgericht Berlin.

Darum geht es

Die Klägerin ist eine Ingenieursgesellschaft. Im Oktober 2020 befand sich einer ihrer Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts für 15 Kalendertage in häuslicher Quarantäne. Er hatte Kontakt zu einer infizierten Person gehabt, war aber nicht selbst am Coronavirus erkrankt zu sein. Die Klägerin leistete während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen weiter und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Später beantragte sie beim beklagten Land Berlin deren Erstattung. Das Land lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Klage erhoben. Sie sei mit der Lohnfortzahlung für den Staat in Vorkasse gegangen und habe damit den Anspruch des Mitarbeiters gegen den Staat auf Quarantäneentschädigung erfüllt. Sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Der Mitarbeiter habe keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als Arbeitgeberin gehabt. Zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden zeitweise an der Dienstleistung verhindert werde. Jedoch handele es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Umstand. Außerdem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unverhältnismäßig lang.

Das sagt das Gericht

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Mitarbeiter habe keinen Verdienstausfall erlitten, der im Wege der Entschädigung bzw. Erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die Arbeitgeberin schon aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei.

Die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Lohnfortzahlungsanspruchs hätten vorgelegen, weil der Grund seines Fehlens in seiner Person gelegen habe. Abzustellen sei nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem personenbezogenen Ansteckungsverdacht beruht habe.

Jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis sei eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es auf die – tatsächlich vertraglich vereinbarte – krankheitsunabhängige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abstellt, die über die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Krankheit hinausgeht.

Da die Frage, ob auch eine 15tägige Quarantäne als Kontaktperson hierunter fällt, noch nicht obergerichtlich entschieden ist, hat das VG Berlin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gegen sein Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Berlin (01.12.2022)
Aktenzeichen VG 14 K 631/20
VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 55/2022 vom 12.12.2022
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