Rassistische Chat-Nachrichten beenden Polizei-Karriere
Das war der Fall
Ein 25-jähriger Beamter auf Probe hatte als Mitglied diverser Chatgruppen eine Vielzahl von Dateien eingestellt, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtete. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe selbst inakzeptable Inhalte geteilt und solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder passiv hingenommen. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.
Das sagt das Gericht
Den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
De Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, konnte nicht widerlegt werden. Auch bislang gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist.
Die eingestellten Inhalte berühren in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, und sind nicht, wie der Antragsteller meinte, geschmacklose Witze.
Selbst wenn der Polizist keine menschenverachtenden Absichten hatte, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung, so das OVG.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 6 B 1231/24
Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2025