Beamtenverhältnis

Rassistische Chat-Nachrichten beenden Polizei-Karriere

23. Mai 2025
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Wer rechts­extremistische, rassistische und menschenverachtende Inhal­te in einen Chat teil, muss die sofortige Entlassung aus dem Polizeidienst hinnehmen. Das Beamtenverhältnis auf Probe darf beendet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. 

Das war der Fall

Ein 25-jähriger Beamter auf Probe hatte als Mitglied diverser Chatgruppen eine Vielzahl von Dateien eingestellt, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextre­mistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtete. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe selbst inakzeptable Inhalte geteilt und solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder passiv hingenommen. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.

Das sagt das Gericht

Den gegen die Entlassungsverfügung ge­richteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dage­gen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

De An­nahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probe­beamtenverhältnis führt, konnte nicht widerlegt werden. Auch bis­lang gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die un­abhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist.

Die eingestellten Inhalte berühren in Teilen die verfassungs­rechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Ge­walt- und Willkürherrschaft, und sind nicht, wie der Antragsteller meinte, geschmacklose Witze. 

Selbst wenn der Polizist keine menschenverachtenden Absichten hatte, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbst­kontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung, so das OVG. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (21.05.2025)
Aktenzeichen 6 B 1231/24
Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2025

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