Betriebsratswahl

Rauswurf wegen Betriebsratsgründung unwirksam

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen wollen, geraten oftmals unter Druck. Fordert ein Arbeitnehmer in dieser Lage eine außerordentlich hohe Abfindung für sein mögliches Ausscheiden, stellt dies keine Verletzung seines Arbeitsvertrags dar. Die Kündigung ist dann unwirksam. Von Jens Pfanne.

Einige Arbeitgeber halten einen gewählten Betriebsrat für entbehrlich und lassen es sich daher einiges kosten, um ihre Entscheidungen auch zukünftig ohne Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern treffen zu können. Engagierten Arbeitnehmern werden Abfindungszahlungen angeboten, damit sie aus dem Betrieb ausscheiden.

Dies geschah auch im vorliegenden Fall, allerdings wurde das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Ein Mitarbeiter in einem Unternehmen der Zulieferindustrie der Automobilbranche hatte den Entschluss gefasst, einen Betriebsrat zu gründen. Er hielt dies für notwendig und verbreitete seine Ansicht im Betrieb per E-Mail, unter anderem an die Personalabteilung. Kurz darauf wurde er zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

Kündigung nach Abfindungsverhandlungen

Im Gespräch wies der Arbeitgeber darauf hin, dass die Personalabteilung bislang immer ein offenes Ohr für die Belange der Beschäftigten hatte und ein Betriebsrat daher gar nicht notwendig sei. Im Übrigen könnte man sich eine Beendigung seines Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung von etwa 20.000 Euro vorstellen.

Nach kurzer Überlegungszeit teilte der Arbeitnehmer seine Entscheidung mit, dass er weiterhin einen Betriebsrat gründen wolle. Er werde das Unternehmen nur verlassen, wenn er eine Abfindung von 300.000 Euro erhält. Die Verhandlungen wurden sofort abgebrochen und die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Abfindungswunsch berechtigt nicht zur Kündigung

Der Arbeitgeber hatte kein Recht, dem Arbeitnehmer zu kündigen – weder fristlos noch fristgemäß. Denn es besteht kein Grund für eine Kündigung. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass die Ankündigung des Arbeitnehmers, einen Betriebsrat gründen zu wollen nur dazu gedient habe, den Preis für sein Ausscheiden in die Höhe zu treiben. Die ganze Sache sei nur vorgeschoben, um den Arbeitgeber unter Druck zu setzen.

Gründung eines Betriebsrats ist Arbeitnehmerrecht

Das Gericht hingegen konnte aus den behaupteten Vorwürfen jedoch keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erkennen. Schließlich sei es das Recht eines jeden Mitarbeiters, die Wahl zum Betriebsrat anzustoßen und die übrigen Beschäftigten darüber zu informieren. Und sofern in diesem Zusammenhang über die Bedingungen zur Beendigung gesprochen werde, können die individuellen Vorstellungen voneinander abweichen, mitunter auch erheblich. Die Konditionen sind eben Verhandlungssache. Schließlich habe der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuerst ins Gespräch gebracht. Er kann dann nicht erwarten, dass anschließend eine Einigung erzielt wird.

Der Arbeitgeber wurde verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Tipps für die Praxis

Die erste Wahl zur Gründung eines Betriebsrats stellt die engagierten Arbeitnehmer regelmäßig vor erhebliche Herausforderungen. Nicht selten müssen sie sich gegen den Widerstand von Arbeitgeberseite durchsetzen. Dazu kommen zahlreiche Regeln, die beachtet werden müssen, um die Abstimmung wirksam durchzuführen.

Kündigungsschutz ab Bestellung des Wahlvorstands

Insbesondere die Kandidatinnen und Kandidaten für ein Betriebsratsmandat stehen im Fokus der Aufmerksamkeit. In dieser noch frühen Phase der Gründung, versuchen Arbeitgeber die Wahl zu verhindern und greifen zu Kündigungen, um die in ihren Augen »unbequemen« Mitarbeiter loszuwerden. Der besondere Schutz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber greift jedoch erst, wenn sie als Wahlbewerber offiziell aufgestellt sind, bestimmt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dazu ist es erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag mit der ausreichenden Zahl von Stützunterschriften steht (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Datum und Uhrzeit entscheidend

Im Streitfall kann es auf das genaue Datum ankommen, ob vor dem Zugang einer Kündigung der besondere Kündigungsschutz besteht. Unter Umständen kann sogar die Uhrzeit entscheidend sein. Daher sollten sowohl die Wahlbewerber als auch der Wahlvorstand den Ablauf bis zur Stimmabgabe ordentlich dokumentieren.

Auch die Mitglieder des Wahlvorstands genießen den besonderen Kündigungsschutz ab der Wahl in einer Betriebsversammlung oder ab der Bestellung durch den Betriebsrat. Damit soll die Unabhängigkeit des Wahlvorstands gesichert werden. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahl zum Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Ordentliche Kündigung verboten

Liegen die Voraussetzungen für eine Wahlbewerbung vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Sofern bereits ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber zusätzlich die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung einholen. Verweigert der Betriebsrat sein Einverständnis, hat der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuführen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Der besondere Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses für Wahlbewerber, die nicht in das Gremium gewählt wurden. Gewählte Betriebsratsmitglieder hingegen sind weiterhin voll geschützt. Aber auch erfolglosen Bewerbern kann der Arbeitgeber in den folgenden 6 Monaten nur unter erschwerten Bedingungen kündigen: Das Arbeitsverhältnis kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Allerdings ist dann nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Die Gewerkschaft hilft

Bei der Vorbereitung von Betriebsratswahlen gibt es einiges zu beachten. Dies gilt insbesondere für erstmaligen Wahlen. Damit die Initiatoren das notwendige Wissen bekommen und vor willkürlichen Entscheidungen des Arbeitgebers geschützt sind, ist ein Kontakt mit der Gewerkschaft dringend zu empfehlen. Am besten lassen sich die Kolleginnen und Kollegen von Anfang an von den zuständigen Vertrauensleuten und Sekretären beraten und begleiten.

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Solingen (25.01.2018)
Aktenzeichen 3 Ca 1081/17 lev
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 16.5.2018
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