Personalratswahl

Reine Frauenliste darf kandidieren

17. Oktober 2022
Wahl
Quelle: pixabay

Eine Wahlliste, die nur aus Frauen besteht, ist nicht per se unzulässig. Kooperieren die Kandidaten einer Wahlliste bei der Besetzung der Vorstandsposten des Personalrats mit den Kandidaten einer anderen Wahlliste, ist das noch kein Hinweis für eine sittenwidrige Tarnliste.

Das war der Fall

Bei der Personalratswahl im ZDF in Mainz im Jahr 2021 stellte sich erstmals die rein weiblich besetzte Liste »Die Frauen – unabhängige Liste« zur Wahl. Die meisten Stimmen erhielt die »Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden« (VRFF). Bei der Besetzung des Personalratsvorstands bekam die VRFF aber nur einen Sitz, weil »Die Frauen« mit der gemeinsamen Liste der Gewerkschaften Verdi und Deutscher Journalistenverband kooperierten. Die VRFF sah das als Zeichen dafür, dass »Die Frauen« nur eine Tarnliste von Verdi seien und focht deshalb die Wahl an. Außerdem verstoße die rein weibliche Liste gegen das Gebot der gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen.

Das sagt das Gericht

Das OVG Koblenz erklärte die Wahl für gültig. Es sah keine klaren Indizien für eine unzulässige Wahlbeeinflussung. Die Liste »Die Frauen« sei keine verbotene Tarnliste.

Tarnlisten sind sittenwidrig

Die Wahllisten müssen immer unabhängig sein. Treten die Kandidaten einer Liste allein deshalb zur Personalratswahl an, um andere Listen zu benachteiligen, ist das sittenwidrig und führt zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung. Denn dadurch täuschen die Kandidaten der Scheinliste die Beschäftigten bei der Wahl.

Keine Anhaltspunkte für Tarnliste

Bei der Personalratswahl im ZDF konnte das Gericht aber keine Anhaltpunkte dafür feststellen, dass sich »Die Frauen« nur zum Schein zur Wahl gestellt haben. Die Liste unterscheide sich in ihrem Wahlprogramm, dass primär die Gleichberechtigung der Geschlechter thematisiere, erheblich von den übrigen Listen.

Kein Verstoß gegen Geschlechterverteilung

Die gesetzliche Regelung zur gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter in Wahllisten sei keine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens, sondern nur eine Regelung, die eingehalten werden solle, aber eben nicht müsse. Das bedeutet, im Einzelfall können Ausnahmen von diesem Gebot gemacht werden. Nämlich dann, wenn die Geschlechter auch bei den übrigen Wahllisten nicht gleichmäßig verteilt seien. Gebe es auch Listen, bei denen vorwiegend Männer vertreten seien, müsste auch eine rein weiblich besetzte Liste zulässig sein.

Praxishinweis

Voraussetzung für die Anfechtung einer Personalratswahl ist, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Wesentlich ist zum Beispiel die unbeobachtete Stimmabgabe oder die Aushändigung von Briefumschlägen zur Geheimhaltung der Wahl. Außerdem muss durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

OVG Koblenz (04.10.2022)
Aktenzeichen 5 A 11514/21.OVG
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