Rente

Rente plus Job für 6 Monate probeweise

19. August 2024 Rente
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner:innen gibt es in Deutschland. Und jedes Jahr kommen etwa 160.000 hinzu. Sie können seit Anfang 2024 probeweise eine Beschäftigung aufnehmen, ohne die Rente zu verlieren. Unser Experte Rudolf Winkel berichtet dazu ausführlich in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2024.

Die meisten Erwerbsminderungsrentner:innen (EM-Rentner:innen) können täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten und zählen deshalb als »voll erwerbsgemindert«. Der Rentenzahlbetrag liegt netto vielfach zwischen 900 und 1.000 Euro monatlich. Das reicht kaum zum Leben. Wenn sich ihre gesundheitliche Situation bessert, würden viele gerne wieder zumindest einen Teilzeitjob aufnehmen. Doch weit verbreitet ist die Befürchtung, dass die Rentenversicherung bei einer Jobaufnahme umgehend die Rente entzieht – was durchaus passieren kann. Wenn es auf Dauer mit dem Job nicht klappt, stehen die Betroffenen dann ohne Arbeit und ohne Rente da. 

Wann ist der Anspruch auf eine EM-Rente gefährdet?

Wenn EM-Rentner:innen eine Beschäftigung aufnehmen, geht es immer auch um die Frage, ob sich der Rentenanspruch mit dem Umfang der ausgeübten Beschäftigung vereinbaren lässt. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur dann gezahlt, wenn eine Restarbeitsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden besteht. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die im Prinzip als Kombirente – also als Kombination von Teilzeitarbeit und Rente – konzipiert ist, gilt eine Obergrenze von weniger als sechs Stunden täglicher Erwerbstätigkeit. Bei einer Überschreitung der genannten Zeitgrenzen, steht im Grundsatz die Rente auf dem Spiel. 

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss daher dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Die Versicherung prüft dann aber nicht bei jedem Arbeitsverhältnis detailliert, ob die Grenze der jeweils erlaubten täglichen Arbeitszeit überschritten ist. Vielmehr gelten folgende Faustregeln: 

• Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt weniger als 810 Euro brutto, geht die Versicherung grundsätzlich von der Annahme aus, dass eine Arbeitszeit von drei Stunden täglich (15 Stunden wöchentlich) nicht erreicht wird. Volle Erwerbsminderung besteht damit bei einem Arbeitsverdienst von unter 810 Euro brutto im Regelfall weiter. Ein Verdienst in dieser Höhe bleibt übrigens bei der EM-Rente immer anrechnungsfrei. 

• Wird ein monatliches Arbeitsentgelt von 810 Euro und mehr bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als drei Stunden erzielt, besteht volle Erwerbsminderung ebenfalls im Regelfall weiter. In diesem Fall kann die tatsächliche Arbeitszeit überprüft werden. 

Die 810-Euro-Grenze errechnet sich dabei auf Basis des Mindestlohns von derzeit 12,41 Euro, und der maximal erlaubten täglichen Arbeitszeit eines Beziehers einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Probe: 12,41 Euro x 3 Stunden x 5 Tage x 4 1/3 Wochen = 806,65 Euro, leicht aufgerundet: 810 Euro. 2025 beträgt dieser Wert auf Basis des dann geltenden Mindestlohns wohl rund 835 Euro. Bei einem Bruttolohn, der sich in diesem Bereich bewegt (es handelt sich hier nur um Näherungswerte), ist die EM-Rente in aller Regel durch den Arbeitsverdienst nicht gefährdet. 

  • Wie sieht die neue Probearbeits-Regelung aus? 
  • Was gilt, wenn die Beschäftigung nach der Probephase weitergeführt wird?
  • Was gilt, wenn die Probebeschäftigung scheitert?
  • Was gilt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung?
  • Was gilt bei der Probebeschäftigung arbeitsrechtlich?

Antworten auf diese Fragen gibt Rudolf Winkel in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2024 ab Seite 25. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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