Gehalt

Rücknahme von falscher Eingruppierung eines Personalrats ist erlaubt

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Fragen der Eingruppierung landen immer wieder vor den Gerichten. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich jetzt einem Fall befasst, in dem ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert war. Eine Korrektur des Fehlers ist erlaubt.

Der betroffene Personalrat ist angestellt bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich Abfallwirtschaft und Reinigung. Seit 1990 wurde der Kläger, ein gelernter Kraftfahrzeugschlosser, der als Kraftfahrer tätig war, durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seitdem für die Personalratsaufgaben freigestellt. Während der Freistellung erwarb er die Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.

Der Personalrat war wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Laut Personalvorstand konnte der Kläger in die Stufe E 14 eingruppiert werden, die ein Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse verlangt. Der Kläger erklärte sich mit dieser sogenannten Nachzeichnung seines Werdegangs einverstanden. Mit Zustimmung des Personalrats erhielt er ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Mitte 2017 nahm der Arbeitgeber nach einem Vorstandswechsel die Eingruppierung zurück mit dem Hinweis auf das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen.

Eingruppierung fehlerhaft und nicht nachvollziehbar

Das LAG Berlin-Brandenburg hat diese Rücknahme bestätigt. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD lasse sich nicht rechtfertigen, diese war schlichtweg falsch. Zudem habe sie den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands bezüglich der Eingruppierung ändere nichts an der Zulässigkeit der Rücknahme der falschen Eingruppierungsentscheidung.

Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (23.10.2019)
Aktenzeichen 17 Sa 2297/18
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