SBV-Wahljahr 2018 – so wählen Sie richtig

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2018 wird in einem Wahlgang die Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gewählt. Ein separater Wahlgang findet für die Stellvertreter/innen statt. Dieser Ablauf mit zwei Wahlgängen ist vorgeschrieben, abweichen darf man davon nicht, sonst wäre die Wahl anfechtbar.
Bewährte Wahlhilfe-Broschüre aus dem Bund-Verlag
Die Wahl ist zudem rechtzeitig zu initiieren: Dabei hilft zum Beispiel der Fristenkalender in der Wahlhilfebroschüre aus dem Bund-Verlag: Nils Bolwig, »Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018« (7. Auflage). Hier finden Aktive der Betriebe und Dienststellen das Grundwissen zur Wahl, wichtige Passagen aus den Gesetzen, die Hinweise zu den zwei Wahlverfahren und welches konkret anzuwenden ist sowie Infos zur aktuellen Rechtsprechung, Vordrucke und Formulare für die Wahlbekanntmachung bis zum Stimmzettel sowie einen elektronischen Wahlkalender (mit CD-ROM/und download-Code).
Nur bei einer korrekten Planung durch den Wahlvorstand bzw. Wahlleiter wird sichergestellt, dass die Neuwahl rechtzeitig erfolgt und keine vertretungsfreie Zeit (ohne amtierende SBV) entsteht. Die Wahlleitung ist jederzeit zur Neutralität verpflichtet. Initiiert werden kann eine Wahl z.B. vom Betriebsrat, wenn es noch keine SBV gibt, oder von der amtierenden SBV. Sie kann auch extern durch das Integrationsamt angestoßen werden.
Drei wichtige Fragen zur Wahl
Die Antworten sind Auszüge aus der Berichterstattung zur SBV-Wahl in der Zeitschrift »Gute Arbeit« (in den Ausgaben 4-6/2018):
1. Wo kann eine SBV gewählt werden?
In Betrieben und Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigen, die dort nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Es werden z.B. auch Personen unter 18 Jahren und Teilzeitbeschäftigte mitgezählt (z.B. Azubis). Die Mindestzahl muss am Wahltag erreicht sein.
2. Wer ist wahlberechtigt?
Beschäftigte (auch wenn sie minderjährig, nur vorrübergehend oder nicht in Vollzeit beschäftigt sind), die den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erbringen können, in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis (§ 152 Absatz 5 Satz 2 SGB IX). Gleichgestellte weisen die Wahlberechtigung durch den Bescheid der Agentur für Arbeit nach (§ 2 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 SGB IX).
3. Wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen?
Wer sich bewirbt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens seit einem halben Jahr in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen (nicht nur vorübergehend beschäftigt). Es wird nicht vorausgesetzt, dass die zu wählenden Personen selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Gleichzeitig mit der Vertrauensperson muss mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden, besser mehrere. Sonst ist die SBV bei einem längeren Ausfall (Urlaube, Krankheiten etc.) rasch handlungsunfähig.
Weitere Informationen zur Wahl in »Gute Arbeit« (s.u. »Zum Weiterlesen«) und in den Wahlunterlagen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung aus dem Bund-Verlag.
Wahl der Stufenvertretungen
Übrigens geht es dann im Spätherbst weiter mit den Wahlen: Neben den örtlichen SBVen werden auch die überörtlichen Stufenvertretungen turnusgemäß gewählt – regelmäßig im Anschluss an die Wahl der örtlichen SBV.
Die Wahlgänge für die Gesamt-SBV (Privatwirtschaft) und die Bezirks-SBV (öffentlicher Dienst) finden zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 31. Januar 2019 statt. Die Konzern-SBV und die Haupt-SBV werden dann vom 1. Februar 2019 bis 31. März 2019 gewählt. Gesetzliche Grundlage der Stufenvertretungen ist § 180 SGB IX. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 22 SchwbVWO.
Weitere Informationen
In »Gute Arbeit« 5/2018 der Beitrag von Matthias Liebsch (Universität Halle): »8 Fragen zur SBV-Wahl« - Teil I (S. 35-37).
In »Gute Arbeit« 6/2018 folgt Teil II: mit weiteren Infos und aktueller Rechtsprechung zur SBV-Wahl (S. 36-39).
Bereits erschienen das Betriebsbeispiel: Neue SBV nach Initiative des Betriebsrats gewählt, Rechtstipps und Interview mit Vertrauensperson/Betriebsrat Ortwin Becker in »Gute Arbeit« 4/2018 (S. 36-39).
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