SBV im Arbeitsschutzausschuss
2024 wird das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 50 Jahre alt. Es ist ein Grundlagengesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes. In § 11 ASiG ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA) geregelt, der in Betrieben ab mehr als 20 Beschäftigten gebildet werden muss. Der Der ASA dient praxisnah der Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben nach dem ASiG und ist auf Kooperation, Dialog und Gestaltung angelegt.
In diesem Ausschuss hat auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zumindest ein Recht auf beratende Teilnahme gemäß § 178 Abs. 4 SGB IX, denn sie hat auch darüber zu wachen, dass der betriebliche Arbeitsschutz im Sinne der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten durchgeführt wird. Darüber hinaus steht es dem Arbeitgeber frei, die SBV auch als reguläres Mitglied des ASA zu bestellen.
Wie die Zusammenarbeit geregelt ist und welche Fragen diei SBV dem Ausschuss und seiner Arbeit stellen sollte, erläutert Dr. Eberhard Kiesche in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 11/2024.
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Checkliste SBV und Arbeitsschutzausschuss von Eberhard Kiesche
- Begleitung im Krankenhaus nach § 11 Abs. 3 SGB V von Daniel Hlava
- Einfache und Leichte Sprache verhindern Barrieren von Daniel Hlava
- Zuständigkeit der örtlichen oder der Gesamt-SBV? (LAG Niedersachsen, 25.1.2024, erläutert von Wolf-Dieter Rudolph).
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