Umsetzung

SBV kann keine vorsorgliche Beteiligung durchsetzen

23. Januar 2020
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss die SBV nicht vorsorglich von der geplanten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers unterrichten, wenn die Bundesagentur für Arbeit noch nicht über dessen Gleichstellungsantrag entschieden hat. Die Beteiligungsrechte der SBV beginnen erst, wenn die Gleichstellung in Kraft tritt– so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin ist ein Jobcenter. Sie beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt ist. Am 4.2.2015 stellte sie einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie informierte den Leiter des Jobcenters.

Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung (SBV) unterrichtet und angehört zu haben. Mit Bescheid vom 21.4.2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4.2.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Die SBV wollte vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Jobcenter sie auch vorsorglich unterrichten und anhören muss, wenn ein behinderter Arbeitnehmer, der einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt hat, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden soll.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies den Antrag der SBV ab, wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht (LAG). Das BAG ist der Ansicht, dass keine Beteiligungspflicht besteht, wenn die Umsetzung einen Arbeitnehmer betrifft, über dessen Antrag auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist. Denn die Gleichstellung tritt rechtlich erst mit einem Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ein. Zwar wirke die Gleichstellung auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück (§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Dies begründet nach Ansicht des BAG jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die SBV schon vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag »vorsorglich« über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das sei  mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Das gilt für die Mitbestimmung

Bei allen personellen Maßnahmen, die einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen betreffen, muss der Arbeitgeber neben dem Betriebs- oder Personalrat auch die SBV frühzeitig einbeziehen. Der Arbeitgeber muss die SBV in allen Angelegenheiten, die »einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe« berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Diese Regelung gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 SGB IX). Die Gleichstellung können Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 30 bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (22.01.2020)
Aktenzeichen 7 ABR 18/18
BAG, Pressemitteilung vom 22.1.2020
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