Datenschutz-Tipps für die Schwerbehindertenvertretung

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in Betrieb oder Dienststelle sind Sie an vielen vertraulichen Vorgängen beteiligt. Sie erfahren vieles über die Gesundheit von Kollegen und Stellenbewerbern und sind auch am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beteiligt.
Seit Ende Mai 2018 wird der Datenschutz von der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neu erlassenen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) bestimmt. Erste Beschäftigtenvertreter mußten schon erfahren, dass Arbeitgeber das neue Recht zum Vorwand nehmen, um ihnen Informationen vorzuenthalten.
Warum das keinesfalls zulässig ist und die SBV weiterhin Anspruch auf alle ihr zustehenden Informationen hat, erklärt der Datenschutz- und Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. Peter Wedde in der neuen Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion«, Heft 8/2018, Seite 2.
Speziell für die SBV erklärt unser Experte:
- warum Arbeitgeber und Dienststelle das neue Recht nicht als Vorwand nehmen können, der SBV Informationen vorzuenthalten;
- worauf die Vetrauensperson und ihre Stellverteter beim Beschäftigtendatenschutz achten müssen;
- was jetzt für den Umgang mit den besonders sensiblen BEM-Akten gilt.
Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!
Die Ausgabe 8/2018 von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« führt Sie in die Rolle der Schwerbehindertenvertretung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein:
- Prof. Dr. Peter Wedde erläutert, wie sich der neue Datenschutz für die SBV und insbesondere den Umgang mit BEM-Akten auswirkt.
- Dr. Daniel Hlava und Dr. Diana Ramm stellen die möglichen Leistungen für erkrankte Beschäftigte und die Beteiligung der SBV am Verfahren dar.
- Anhand eines praktischen Falls schildern die Autoren, wie Betriebsrat und SBV einem erkrankten Mitarbeiter helfen, im BEM-Verfahren die benötigten Leistungen und seinen Arbeitsplatz zu erhalten.
- In einem Rechenbeispiel zeigen die Autoren, warum sich das BEM auch für kleine und mittlere Betriebe lohnt.
Sie können diese und eine weitere Ausgabe als Test-Abo kostenlos erhalten.
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