Saisonarbeitsverhältnis im Freibad ist zulässig

Darum geht es:
Der Arbeitnehmer war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1.4.2006 wird er als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Freibad-Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres eingestellt.
Der Arbeitnehmer wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Seine Aufgaben bestanden nahezu ausschließlich in der Badeaufsicht im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie in der Reinigung und Pflege des Schwimmbads.
2016 erhob der Arbeitnehmer eine Klage auf die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch eine Befristungsabrede von 2006 am 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde und dass sein Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus unbefristet besteht (sog. Entfristungsklage).
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage abgewiesen (LAG Niedersachsen 5.10.2017 - 15 Sa 184/17).
Das sagt das BAG
Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Entfristung, weil sein Arbeitsvertrag schon unbefristet besteht, befand der Siebte Senat des BAG.
Die Parteien haben 2006 in ihrem Vertrag nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt.
Diese Vereinbarung ist wirksam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Gemeinde durfte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben. Die Prognose über diesen vorübergehenden Bedarf konnte die Gemeinde auch 2016 schon für Jahre im voraus treffen.
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Quelle
Aktenzeichen 7 AZR 582/17
BAG, Pressemitteilung vom 18.11.2019