Gesetzentwurf

Geheimnisverrat bei berechtigtem Interesse

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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Damit setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um – und schafft erstmals auch Spielregeln für ein »berechtigtes« Whistleblowing.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 werde ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet und ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen, teilt das Ministerium mit.

Dr. Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, betont, dass sich Unternehmen künftig darauf verlassen könnten, dass in Europa ein einheitlicher Schutz für Geschäftsgeheimnisse gelte. „Zugleich gewährleisten wir größere Sicherheit für Menschen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen. Dies ist ein erster Schritt zu einem starken europäischen Rechtsrahmen für den Schutz von Whistleblowern.“

Mehr Rechte für Unternehmen

Um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Das stärke die Rechtssicherheit für Unternehmen.

Auch können Informationen bei Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.

Legaler Erwerb von Geheimnissen möglich

Um Whistleblower und Journalisten besser zu schützen, enthält das Gesetz Regelungen zum legalen Erwerb, der Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen die – ansonsten verbotene - Handlung dazu dient, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten oder Fehlverhalten und rechtswidrige Handlungen aufzudecken.

Gewerkschaften fordern seit langem, Whistleblower und Journalisten besser zu schützen. Zudem hatte der DGB nach Erlass der EU-Richtlinie betont, dass auch Beschäftigte, die Geschäftsgeheimnisse zur Aufdeckung von Missständen weitergäben, besseren Schutz benötigten.

© bund-verlag.de (mst) 

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