Datenschutz

Schadenersatz wegen unvollständiger Auskunft des Arbeitgebers

07. Juli 2020
EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche Daten dieser über sie gespeichert hat. Bei einer unvollständigen Datenauskunft steht dem Betroffenen Schadenersatz zu. Beides regelt die DSGVO. Für eine um Monate verspätete und unvollständige Auskunft erhält ein früherer Arbeitnehmer 5000 Euro - so das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Arbeitgeber sind verpflichtet, einem Beschäftigten auf Antrag innerhalb eines Monats umfassend und vollständig Auskunft über im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu geben (Art. 15 DSGVO). Dabei geht es neben Kontaktdaten vor allem um Finanz-, Steuer- und Versicherungsdaten, die der Arbeitgeber für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigt und daher verarbeitet. Der Auskunftsanspruch steht auch Beschäftigten zu, die bereits aus dem Unternehmen bereits ausgeschieden sind.

Das war der Fall

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegen seinen Arbeitgeber geltend gemacht. Er verlangte Auskunft über alle Daten, die bei diesem über ihn vorhanden seien.

Der Arbeitgeber kam dem Auskunftsverlangen erst nach Monaten und dann auch nur unvollständig nach. Wesentliche Informationen über die verarbeiteten Datenkategorien und die Verarbeitungszwecke fehlten bei der Auskunft des Arbeitgebers. Der Beschäftigte konnte daher nicht richtig kontrollieren, was mit seinen Daten passierte.

Der Arbeitnehmer sah sich in seinem Auskunftsrecht verletzt. Er erhob Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 140.000 Euro, was seinem Jahresgehalt entspreche.  Er beruft sich auf immateriellen Schaden.

Das sagt das Gericht

Das Gericht spricht dem Arbeitnehmer einen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro zu. Der Arbeitgeber hat in massiver Weise gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen. Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft konnte der Beschäftigte nicht wissen und prüfen, was im Unternehmen mit seinen Daten passierte. Dadurch ist dem Beschäftigten ein immaterieller Schaden entstanden.

Die Schwere des Schadens ist  für den Schadenersatzanspruch irrelevant. Sie wirkt sich nur bei der Höhe aus. Hier hat das Gericht zu Gunsten des Arbeitgebers anerkannt, dass dieser nur fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht sieht für die ersten zwei Monate der Verspätung bei der Auskunftserteilung jeweils 500 Euro, für die weiteren drei Monate jeweils 1.000 Euro und die inhaltlichen Mängel der Auskunft ebenfalls nochmals 1.000 Euro als angemessen an. So ergibt sich der Gesamtbetrag von 5.000 Euro.

Das ist für die Praxis wichtig

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Schon jetzt zeigt sich, welche Bedeutung der Schadenersatzanspruch des Beschäftigten nach Art. 82 DSGVO hat. Hält das Urteil auch vor dem LAG stand, so dürfte es dazu führen, dass Arbeitnehmer – etwa im Fall einer Kündigung – in Zukunft standardmäßig den Anspruch aus Art. 15 DSGVO zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Am Beschäftigtendatenschutz kommt eben kein Unternehmen mehr vorbei.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

ArbG Düsseldorf (05.03.2020)
Aktenzeichen 9 Ca 6557/18
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