Arbeitszeitmodelle

Schichtarbeit: Unverzichtbar – aber belastend

04. September 2025
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, coffeekai

In vielen Branchen ist Schichtarbeit betriebswirtschaftlich notwendig, für Beschäftigte jedoch oft eine große Belastung. Zwar setzen Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge klare Grenzen – doch bei der Umsetzung im Betrieb sind die Betriebsräte gefragt. Wie sie diese Herausforderung meistern können, zeigt Bernd Spengler in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2025.

Eine gesetzliche Legaldefinition für den Begriff der »Schichtarbeit« fehlt im deutschen Arbeitsrecht. § 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) spricht von regelmäßiger Tätigkeit im Schichtsystem. Typischerweise wechseln sich bei Schichtarbeit mehrere Arbeitnehmergruppen an einem Arbeitsplatz zeitlich ab. Dabei sind verschiedene typische Modelle verbreitet: 

  • Zwei-Schicht-System (Früh- und Spätschicht),
  • Drei-Schicht-System (inkl. Nachtschicht),
  • Kontinuierliche Schichtsysteme (auch an Wochenenden und Feiertagen),
  • Diskontinuierliche Systeme (nur werktags). 

Zahlreiche arbeitsmedizinische Studien belegen die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Schichtarbeit, vor allem von Nachtarbeit. Die unterschiedliche Lage der Arbeitszeit und des Rhythmus kann zu Schlafproblemen, Magen-Darm-Beschwerden, erhöhtem kardiovaskulären Risiko und einer gesteigerten Unfallgefahr führen. 

Rahmenbedingungen im Arbeitszeitgesetz

Dementsprechend enthält § 6 ArbZG die Vorgabe, dass die Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist, schreibt bei Nachtarbeit arbeitsmedizinische Untersuchungen vor und sieht unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz vor. § 6 Abs. 4 ArbZG enthält außerdem Ausgleichsansprüche in Form von freien Tagen oder Zuschlägen für Nachtarbeit. Bei der Gestaltung von Schichtarbeitssystemen ist das Arbeitszeitrecht streng zu beachten.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich maximal acht Stunden, verlängerbar auf bis zu zehn Stunden bei Ausgleich (§ 3 ArbZG), und im Rahmen eines Tarifvertrags auf bis zu zwölf Stunden an Wochenenden, wenn dadurch mehr freie Wochenenden erreicht werden können. Doch in vielen Schichtmodellen wird gegen die werktägliche Arbeitszeit verstoßen. Der Werktag des ArbZG umfasst 24 Stunden beginnend jeweils mit der Arbeit des Arbeitnehmers an einem Tag; er endet mit derselben Uhrzeit am Folgetag (also genau 24 Stunden später). Die Folge ist, dass Zeiten des folgenden Kalendertags noch auf den Werktag zuvor mitgerechnet werden müssen.

Bei Schichtdienst ist daher stets Vorwärtsrollieren zu beachten, viele der bekannten „Schaukelschichten“ (also Wechsel Spätschicht auf Frühschicht) sind daher unzulässig, selbst wenn die elf-stündige Ruhezeit dazwischen eingehalten wird. Viele Dienstplanprogramme kennen diese Regel zwar, werden aber in dieser Einstellung der Fehlerkontrolle deaktiviert. 

Die Ruhezeit zwischen zwei Schichten muss mindestens elf Stunden betragen, § 5 Abs. 1 ArbZG. Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer in Deutschland teilweise wenig beachteten Entscheidung klargestellt, dass diese tägliche Ruhezeit und die ebenfalls in der EU-Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit nicht ineinander fallen dürfen.3 Das stellt derzeit einige Unternehmen vor neue Herausforderungen bei der Dienstplangestaltung, vor allem Verkehrsunternehmen mit diversen unterschiedlichen Schichten. Das grundsätzliche Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (§§ 9, 10 ArbZG) kann oft in Schichtbetrieben nur teilweise gewahrt werden. Daher kennen das ArbZG und die Tarifverträge betroffener Branchen besondere Ausnahmen und freie Tage als Ersatz. Die Einhaltung dieser Regelungen bedarf aber ebenfalls der Kontrolle durch den Betriebsrat. Gerade wenn in einem Betrieb in verschiedenen Schichtmodellen – abhängig von der Auslastung – gewechselt wird, sollte auf die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen geachtet werden. 

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 

Die Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von Schichtarbeit unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zentral ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Mitbestimmt werden müssen daher die einzelnen im Betrieb verwendeten Schichten, also die Bezeichnung sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit. Oft empfiehlt sich, darin auch die Pausen festzuhalten. 

Wie Betriebsräte die Belastungen der Schichtarbeit wirksam begrenzen können, zeigt die AiB 9/2025. Ab Seite 8 findet ihr zahlreiche praxisnahe Formulierungsbeispiele für eine Betriebsvereinbarung.

Hier geht's zum vollständigen Beitrag aus der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2025 ab Seite 8.

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