Mitbestimmung

Schichtarbeit gerecht gestalten

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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

Schichtarbeit bringt dem Arbeitgeber viele Vorteile wie längere Maschinenlaufzeiten und eine höhere Flexibilität. Für Beschäftigte bedeutet sie jedoch großen Stress. Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Mitbestimmung nutzen, um die Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen. Was zulässig ist und wie Sie mitbestimmen, lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2019.

Was ist Schichtarbeit?

Der Begriff »Schichtarbeit« ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht definiert.

Nach der Europäischen Arbeitszeit-Richtlinie handelt es sich bei Schichtarbeit um:

  1. Jede Form der Arbeitsgestaltung
  2. kontinuierlicher oder nichtkontinuierlicher Art,
  3. bei der Beschäftigte nach einem bestimmten Zeitplan,
  4. auch im Rotationsturnus,
  5. sukzessive
  6. an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden,
  7. so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums
  8. zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.

Die Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich ausfallen, so dass Betriebe viele verschiedene Modelle nutzen, um unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Schaubild zu den verschiedenen Schichtmodellen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2019, S. 5).

HINWEIS: Eine Altersgrenze besteht bei Schichtarbeit grundsätzlich nicht. Nachtarbeitnehmer können aber ab dem 50. Lebensjahr jährlich eine arbeitsmedizinische Untersuchung beanspruchen. Wird hier festgestellt, dass Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, kann die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangt werden (§ 6 Abs. 3 und 4 ArbZG).

Was ist zulässig?

Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen Beschäftigte grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG), um eine ausreichende Erholungsmöglichkeit zu gewährleisten. Das schnelle Beantworten einer dienstlichen E-Mail oder ein kurzes dienstliches Telefonat unterbrechen die Ruhezeit, so dass diese erneut beginnt. Weiterhin darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) acht Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung auf zehn Stunden muss so ausgeglichen werden, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden (§ 3 ArbZG).

Wie bestimmt der Betriebsrat mit?

Der Betriebsrat bestimmt grundsätzlich mit bei der Frage, »ob« überhaupt Schichtarbeit eingeführt wird, als auch bei der Frage, »wie« sie auszugestalten ist. Welche Fallkonstellationen darunter fallen, was das BAG sagt und viele Hinweise, Empfehlungen für die Schichtplanung und Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2019.

Außerdem in der Ausgabe 10/2019:

  • Mobbing erkennen und wirksam entgegentreten
  • Die Rolle des Betriebsrats beim Arbeitnehmerdatenschutz
  • Aktuelles: Die Angst vor der Stechuhr geht um

Jetzt diese und eine weitere Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte und Arbeitshilfen zugreifen!

© bund-verlag.de (ls)

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