Betriebsübergangsrecht

EuGH zur Kündigung vor Betriebsübergang

25. September 2018
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Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Oft fragt sich aber, ob ein Betriebsübergang vorliegt und ob Kündigungen vor dem Betriebsübergang wirksam sind. Eine Entscheidung dazu kam jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Sie betraf einen spanischen Fall, gilt aber entsprechend auch in Deutschland. Von Torsten Walter.

Der bisherige Betreiber der städtischen Musikschule von Valladolid stellte wegen zurückgehender Schülerzahlen den Betrieb ein, kündigte im April 2013 der Belegschaft und wurde Ende Juli 2013 für insolvent erklärt. Valladolid vergab den Betrieb an eine andere Firma. Im September 2013 nahm diese den Betrieb auf; sie übernahm aber niemanden aus der alten Belegschaft. Herr Colino Sigüenza, einer der entlassenen Musiklehrer, wehrt sich mit einer gegen den früheren Betreiber, den jetzigen Betreiber und die Stadt Valladolid gerichteten Klage gegen die Kündigung. Das damit befasste Obergericht von Kastilien und León legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Denn es kommt auf die nach der europäischen Betriebsübergangsrichtlinie zu beantwortenden Fragen an:

  1. Ob ein Betriebsübergang vorliegt (dann würden nämlich bestehende Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betreiber übergehen) und,
  2. Wenn ja, ob die Kündigung durch den alten Betreiber wegen des Betriebsübergangs erfolgte (dann wäre sie nämlich wegen Verstoßes gegen das Betriebsübergangsrecht unwirksam).

EuGH: Übernahme der Musikschule ist Betriebsübergang

Der EuGH bestätigt, dass ein Betriebsübergang vorliegt. Dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern von der Stadt Valladolid lediglich zur Verfügung gestellt wurden, führt nicht zum Ausschluss eines Betriebsübergangs. Die gegenteilige Auslegung würde der Betriebsübergangsrichtlinie einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen.

Die vorübergehende – nur wenige Monate dauernde – Unterbrechung der Tätigkeiten des Unternehmens schließt den Betriebsübergang ebenfalls nicht aus.

Kündigung wegen des Betriebsübergangs?

Um zu bestimmen, ob die Kündigung unter Verstoß gegen die Betriebsübergangs­­richtlinie allein durch den Übergang begründet war, sind laut EuGH die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Hier erfolgte die Kündigung zu einem Zeitpunkt deutlich vor dem Übergang der Tätigkeit auf den neuen Betreiber, und diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dadurch begründet, dass der alte Betreiber seine Belegschaft nicht mehr entlohnen konnte.

Dies alles scheint dafür zu sprechen, die Kündigung der Belegschaft als Kündigung aus »wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen« zu qualifizieren.

Das vorlegende Gericht in Spanien muss nun noch prüfen, ob die Umstände, die dazu geführt haben, und die verzögerte Bestellung eines neuen Dienstleisters eine gezielte Maßnahme darstellen, um den betroffenen Arbeitnehmern die ihnen nach der Richtlinie zustehenden Rechte zu entziehen.

Fazit

Ein Betriebsübergang ist, insbesondere bei einem arbeitsmittelintensiven Betrieb, nicht wegen mehrmonatiger Betriebsunterbrechung ausgeschlossen. Kündigungen vor dem Betriebsübergang sind nicht automatisch unwirksam – deshalb wird Herr Sigüenza wahrscheinlich letzten Endes leider den Prozess verlieren – wenn sie aber nur der Vermeidung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse dienen, sind sie sehr wohl unwirksam.

Autor:

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand

 

Quelle

EuGH (07.08.2018)
Aktenzeichen C-472/16 (Luís Colino Sigüenza)
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