Steuern

Schulhund ist abzugsfähig

11. Februar 2019 Steuer, Lehrer, Dienstherr, Werbungskosten
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Quelle: pixabay

Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Aber nicht nur als Haustier im Privaten, sondern auch als Begleiter bei therapeutischen und pädagogischen Einsätzen. Und als Schulhund bringt »Bello« sogar Steuervorteile, wie ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt.

Eine Lehrkraft könne die Aufwendungen für einen so genannten »Schulhund« anteilig von der Steuer absetzen, so die Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts in einem Fall, in dem sich eine Lehrerin gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamtes wehrte. Die Behörde hatte es abgelehnt, Unterhaltskosten für den Hund wie Futter- und Tierarztkosten als Werbungskosten anzuerkennen, obwohl das Tier im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert und ins Schulhundkonzept des der Schule eingebunden ist.

Nutzungsanteile sind entscheidend

Dies sei nicht vergleichbar mit dem Einsatz eines Polizeihundes, der im Eigentum des Dienstherrn stehe, argumentierte das Gericht und gab der Lehrerin Recht. Die Aufwendungen für den Schulhund seien als gemischt genutzte Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent, hier 555 Euro, als Werbungskosten abzugsfähig. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist dem Urteil zufolge, ob sich die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge trennen lassen – also ob es eine ganz klare Einteilung in berufliche und private Nutzung vornehmen lässt. Das ist aus Sicht des FG Düsseldorf bei diesem Schulhund der Fall. Im Urteil heißt es dazu: »Die Zeit, in der der Hund ausschließlich beruflich genutzt wird, ist im Streitfall anhand objektiver Kriterien feststellbar – nämlich in Form der Stunden, die der Hund in der Schule verbringt und dort in Unterrichtsstunden und Pausen zu pädagogischen Zwecken eingesetzt wird«.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig.

© bund-verlag.de (mst)

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Quelle

FG Düsseldorf (14.09.2018)
Aktenzeichen 1 K 2144/17 E
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