Schwangerschaft kann Entlassung nachträglich vereiteln
Das war der Fall
Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14.5.2022 ihr Kündigungsschreiben. 15 Tage später machte sie einen Schwangerschaftstest – mit positivem Ergebnis. Einen Frauenarzttermin erhielt sie erst am 17.6.2022.
Am 13.6.2022 hatte die schwangere Frau eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt, wofür sie rund eine Woche später ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht einreichte, das eine Schwangerschaft in der ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2.2.2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28.4.2022 begonnen.
Das sagt das Gericht
Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auch das BAG entschied, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam war.
Zwar hatte die Klägerin mit der Klageerhebung am 13.6.2022 die am 7.6.2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen.
Im vorliegenden Fall war die verspätet erhobene Klage jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin wusste anfangs nichts von ihrer Schwangerschaft und hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29.5.2022 ersetzt nicht die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft.
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Quelle
Aktenzeichen 2 AZR 156/24
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 3.4.2025