Kündigung

Seniorpartner ist kein Arbeitnehmer

06. Februar 2018 Kündigungsschutz
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Ein Unternehmensberater, der zugleich Seniorpartner und Geschäftsführer einer Managementberatung ist, kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Er ist auch dann kein Arbeitnehmer, wenn das Unternehmen mehr als 100 Partner zu Geschäftsführern bestellt hat.

Der Kläger war Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatung. Er wehrt sich gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses.

Der Kläger wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als Vice President (damalige Bezeichnung für Partner) angestellt. Im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wird. Sein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht.

Seniorpartner mit großem Spielraum

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger stand ein Büro in den Räumlichkeiten der Beratung in Köln zur Verfügung. Zudem war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht orts- oder zeitgebunden. Auch seine Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Als Seniorpartner bezog er zuletzt unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 EURO brutto.

Kläger ist kein Arbeitnehmer

Die Managementberatung beendete die vertraglichen Beziehung mit dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt diese Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für sozial nicht gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies seine Klage auch in zweiter Instanz zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Denn das Arbeitsverhältnis hatten die Parteien 2005 ausdrücklich beendet und ein Dienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für das Gericht nicht ausreichend erkennbar.

Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

7 Sa 292/17 (18.01.2018)
Aktenzeichen 7 Sa 292/17
LAG Köln, Pressemitteilung vom 18.01.2018
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