So bestimmt Ihr bei Pausen mit
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten tägliche Ruhepausen zu gewähren, wenn eine bestimmte Arbeitszeit überschritten wird. Es gelten folgende Vorgaben:
- Es muss eine tägliche Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eingehalten werden.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten eingehalten werden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Hintergrund ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Denn Pausen (länger anhaltende Arbeitsunterbrechungen) schützen grundsätzlich vor Übermüdung und damit vor einhergehenden Gesundheits- und Unfallrisiken. Gleichzeitig erfüllen sie auch den Zweck der Erholung und sind damit förderlich zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der Arbeitskraft.
Üblicherweise sind Pausen unbezahlt, es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln etwas abweichendes.
Das gilt für »Kurzpausen«
Die Ruhepause kann am Stück gewährt oder in einzelne Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Regelmäßige Kurzpausen von beispielsweise 5 Minuten können daher die Verpflichtung des Arbeitsgebers nach dem ArbZG nicht erfüllen.
Eine Ausnahme kann allenfalls nach § 7 Abs. 2 ArbZG über tarifliche Regelungen in Schicht- und Verkehrsbetrieben erreicht werden. Dort sind dann Kurzpausen von »angemessener« Dauer zulässig (im Regelfall mindestens 5 Minuten).
Mehr lesen
Gibt es Sonderregeln für Jugendliche und Mütter? Was ist der Unterschied zwischen Ruhezeit und Arbeitsunterbrechung? Wie kann der Betriebsrat Rahmenbedingungen für Pausen mitbestimmen? Was ist bei einem Verstoß gegen Ruhepausen? Antworten darauf und eine Übersicht zu Ruhepausen verschiedener Beschäftigtengruppen findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 2/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen und können hier auf die Arbeitshilfe zugreifen.
Noch kein Abo?
© bund-verlag.de (la)