Erholungsurlaub

So bestimmt der Betriebsrat beim Urlaub mit

03. April 2023 Urlaub, Erholungsurlaub
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Quelle: © MH / Foto Dollar Club

Urlaub dient nicht nur der Erholung von den Belastungen am Arbeitsplatz, sondern hat auch eine wichtige gesellschaftliche, familiäre und persönliche Bedeutung. Der Betriebsrat sollte hier seine Beteiligungsrechte nutzen. Was Ihr wissen müsst, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2023.

Der Urlaubsanspruch der Beschäftigten ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie in Tarifverträgen geregelt. Das Sozialgesetzbuch (§ 208 SGB IX) legt zudem den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen fest. Für minderjährige Beschäftigte gelten besondere Urlaubsansprüche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Aus Tarifverträgen ergeben sich oft zusätzliche Ansprüche auf Sonderurlaubstage z. B. für Umzug, Eheschließung, Geburt eines Kindes oder Tod eines nahen Angehörigen.

Grundlagen des Urlaubsanspruchs

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) haben Beschäftigte jährlich Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche, also zusammenhängend 4 Wochen. Wird im Betrieb nur 5 Tage gearbeitet, beläuft sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage. Entsprechendes gilt meist bei einem tariflichen Urlaubsanspruch (z. B. 30 Tage bei einer 5 Tage-Woche und 36 Tage bei einer 6-Tage-Woche).

Damit Beschäftigte Anspruch auf den vollen Urlaub haben, müssen sie mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (so genannte Wartezeit nach § 4 BUrlG). Vor dem Ablauf von sechs Monaten steht den Beschäftigten ein anteiliger Urlaubsanspruch pro Monat zu.

Urlaub dient der Erholung und ist vom Arbeitgeber zusammenhängend zu gewähren. Dabei muss ein Urlaubsblock mindestens zwei zusammenhängende Wochen umfassen: 12 Werktage bei einer 6-Tage-Woche oder 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 7 Abs. 2 BUrlG).

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört es zu überwachen, dass der Arbeitgeber die geltenden Gesetze und Tarifverträge zugunsten der Beschäftigten einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Damit der Betriebsrat diese Aufgabe im Urlaubsrecht gewissenhaft wahrnehmen kann, sollte er sich den erforderlichen Sachverstand über die Inhalte dieser Gesetze und die entsprechenden tariflichen Regelungen aneignen (z. B. über den Besuch von Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG).

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Wie sieht die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Urlaub aus? Wie lässt sich Streit über Urlaubswünsche lösen? Was ist bei einer Betriebsvereinbarung zu beachten? Antworten darauf, Informationen zur aktuellen BAG-Rechtsprechung und einen Muster-Urlaubsantrag als Anlage zur Betriebsvereinbarung findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2023. 

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