Öffentlichkeitsarbeit

So nutzen Sie Social Media für Ihr Gremium

09. März 2020
Social Media
Quelle: pixabay

Beschäftigte schnell und unkompliziert informieren – das geht mit Facebook, Twitter & Co. Wer eine klare Strategie verfolgt, ist mit sozialen Medien näher dran an der Belegschaft. Unsere Expertinnen Ute Demuth und Dr. Silke Greve geben praktische und rechtliche Tipps.

Aktuell informieren und unkompliziert mit der Belegschaft ins Gespräch kommen: Der Einsatz sozialer Medien in der Öffentlichkeitsarbeit ist für viele Interessenvertretungen ein Thema. Mit der zunehmenden Verbreitung unternehmensinterner Anwendungen, z. B. Sharepoint, stellt sich die Frage auch für Gremien, die öffentliche Social Media wie Facebook oder Instagram ablehnen. Dr. Silke Greve und Ute Demuth erklären, wie Betriebsräte den Einsatz von Social Media planen und auf was sie dabei achten sollten: organisatorisch und rechtlich.

 

Warum sollten Gremien den Einsatz sozialer Medien überhaupt in Betracht ziehen?

Ute Demuth: Viele Gremien fragen sich, ob sich der Aufwand lohnt – die notwendige Einarbeitung in die Anwendungen und in all das, was rechtlich und organisatorisch zu beachten ist. Ich würde sagen: ja.

Interne wie externe soziale Medien bieten Gremien nicht nur die Möglichkeit, schnell und unkompliziert zu informieren, ihre große Stärke ist, dass sie den Beschäftigten einen Rückkanal bieten und damit das Potenzial haben, eine beteiligungsorientierte Betriebspolitik zu unterstützen.

Das heißt nicht, dass ausschließlich über digitale Medien kommuniziert wird oder werden sollte: Es geht vielmehr darum, die Medien ihren Eigenschaften entsprechend in ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit zu integrieren. Und: Wenn der Arbeitgeber Social Media-Kanäle nutzt, stellt sich für die Beschäftigten unter Umständen die Frage, warum nicht auch ihre Interessenvertretung dort aktiv ist …

 

Aber wie loslegen, wenn es um den Einsatz von Social Media geht?

Ute Demuth: Wenn sich ein Betriebsrat mit einem Plan zur Kommunikation in sozialen Medien beschäftigt, ist eine der am häufigsten gestellten Fragen, was das Gremium sagen darf und was nicht. Das ist zwar sehr wichtig, ich würde aber an einer anderen Stelle beginnen.

Am Anfang sollten immer strategische Fragen stehen: Was wollen wir mit den Beschäftigten diskutieren? Welche Zielgruppen wollen wir ansprechen? Und natürlich: Was will die Belegschaft eigentlich?

Wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Gremium die konkretere Nutzung planen, also entscheiden, welche Themen Gegenstand der Kommunikation sein sollen, welche Anwendungen hierfür eingesetzt werden und ob die Kommunikation nur intern oder auch nach außen stattfinden soll. Auch die Aufgabenteilung ist zu durchdenken; sollen alle Mitglieder des Gremiums Beiträge veröffentlichen können oder gibt es inhaltliche Zuständigkeiten?

Wenn all das geklärt ist, lassen sich auch die rechtlichen Fragen konkreter fassen und besser beantworten.

 

Welche sozialen Medien dürfen die Gremien denn nutzen?

Ute Demuth: Es stellt sich etwa die Frage, ob ein Gremium interne Social Media »automatisch« auch nutzen darf – z. B., wenn innerhalb des Unternehmens Microsoft Teams oder IBM Connections im Einsatz sind. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Beschäftigten auch über öffentliche Medien wie Facebook, Instagram oder Twitter anzusprechen, beispielsweise wenn Teile der Belegschaft im Betrieb keinen Zugang zu einem Computer haben, also über interne Medien nicht erreichbar sind.

Auch Personen außerhalb des Unternehmens können über öffentliche Medien erreicht werden. Sie eröffnen eine Möglichkeit, sich mit anderen Gremien zu vernetzen oder von der Presse wahrgenommen zu werden und so die Interessen der Beschäftigten einer größeren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Rahmenbedingungen der Kommunikation sind natürlich andere als im unternehmensinternen Netz.

 

Wie sieht es also aus mit der Nutzung von Facebook und Co.? Der Bund-Verlag titelte im August letzten Jahres auf seiner Website: »Der Betriebsrat darf twittern« – siehst Du das auch so?

Silke Greve: Die Entscheidung, was das Gremium in oder mit den sozialen Medien bewirken will, sollte bereits getroffen worden sein, bevor irgendwelche Rechtsfragen gewälzt werden. Denn für diese Rechtsfragen ist das »Warum« der Nutzung ganz entscheidend! Ich werde von Betriebsräten oft gefragt: »Haben wir einen Anspruch auf einen eigenen Facebook-Account?« Ich frage dann zurück: »Wozu?« Richtig wäre auch die berühmte Juristenantwort: »Das kommt darauf an«, denn ein Facebook-Account ist ein Betriebsmittel wie jedes andere auch. Deswegen hängt die Frage, ob der Betriebsrat darauf einen Anspruch hat, nun einmal entscheidend davon ab, ob es für seine Arbeit erforderlich ist oder nicht.

 

Wann ist denn nun ein Facebook-Account erforderlich und wer entscheidet das?

Silke Greve: Hier ist die Erforderlichkeit im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, genau genommen im Sinne des § 40 BetrVG gemeint. Über die Erforderlichkeit eines Betriebsmittels kann nicht abstrakt entschieden werden.

Im Klartext heißt das: Das gleiche Betriebsmittel kann für das eine Gremium erforderlich sein und für ein anderes nicht. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls und manchmal nicht ganz leicht zu beantworten. Ein Social Media-Kanal lebt von der wechselseitigen Kommunikation mit allen möglichen Beteiligten – Gremienmitgliedern, Belegschaft, Arbeitgebervertretung und/oder Externen. Da gilt es erstmal zu hinterfragen, ob und in welchem Maß das notwendig ist.

 

Aber gibt es denn wenigstens einen Anspruch auf das Nutzen interner sozialer Medien?

Silke Greve: Nur, weil ein Unternehmen interne Social Media-Produkte einsetzt, bedeutet das nicht, dass der Betriebsrat automatisch einen Anspruch auf die gleiche Art der Nutzung hat. Aber: Das gilt natürlich auch andersherum! Also auch wenn ein Unternehmen keine internen sozialen Medien nutzt, kann der Betriebsrat dennoch einen Anspruch darauf haben.

So hat z. B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu der Frage, ob ein Betriebsrat trotz Internetzugang noch Anspruch auf ein eigenes Fachzeitschriften-Abo haben kann, obwohl das Unternehmen der eigenen Personalabteilung ein solches Abo verweigert hatte, den Anspruch für den Betriebsrat bejaht (25.9.2013 – 4 TaBV 3/13). Und das finde ich gut, denn der Betriebsrat ist nicht bloß ein Anhängsel, das immer »das Gleiche bekommt wie der Unternehmer«. Sein Anspruch ist ein ganz eigener, das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat es so ausgedrückt: »Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet, schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.« (vgl. 23.8.2006 – 7 ABR 55/05; 17.2.2010 – 7 ABR 94/09).

Für die sozialen Medien kann nichts Anderes gelten – und zwar sowohl für interne wie auch für öffentliche. Das BAG lässt allerdings auch die Belange des Unternehmens nicht unberücksichtigt: Im Rahmen einer Abwägung können entgegenstehende betriebliche Belange Berücksichtigung finden. Wenn beispielweise in einem kleinen Betrieb der Inhaber selbst wegen seiner geringen wirtschaftlichen Leistungskraft auf ein Kommunikationsmittel verzichtet, dann kann dies auch ein Grund sein, es dem Betriebsrat zu verweigern.

 

Wenn der Betriebsrat Themen festgelegt hat, über die er kommunizieren möchte, stellt sich wieder die eingangs formulierte Frage: Gibt es Inhalte, die er nicht veröffentlichen darf?

Silke Greve: Der Betriebsrat sollte immer drei Empfängerkreise unterscheiden (...).

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Silke Greve, Ute Demuth in »Computer und Arbeit« 3/2020, S. 8 ff.

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