So schützen Sie die Gesundheitsdaten

Ohne Gesundheitsdaten kann es keinen individuellen Gesundheitsschutz für Beschäftigte geben. Das ist klar. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ohne Krankmeldung ebenso wenig möglich, wie Mutterschutz ohne Kenntnis einer bestehenden Schwangerschaft. Umso wichtiger ist es, diese Daten vor ungewolltem Bekanntwerden, zweckfremder Nutzung und Missbrauch zu schützen.
»Die ist bekloppt!«
Doch um diese überhaupt schützen zu können, müssen Belegschaftsvertretungen erst einmal wissen, wo diese anfallen. Wer denkt beim Gesundheitsdatenschutz schon an das Verbandbuch im Erste-Hilfe-Kasten, in dem die Behandlung von Arbeitsunfällen namentlich vermerkt wird? Oder an den bloßen Stempel eines Facharztes für Psychiatrie auf einer AU-Bescheinigung? Ein Stempel kann Bände sprechen und Betroffene in arge Nöte bringen. So berichtet der Autor Thoma Hau im Titelthema der »Computer und Arbeit« 4/2019 unter anderem von einer Pflegedienstleiterin, die mit einer AU-Bescheinigung wedelnd durch den Flur läuft und ruft: »Jetzt ist es amtlich, die ist bekloppt!«
Beim Gesundheitsdatenschutz in der Praxis hilft Betriebs- und Personalräten das neue Datenschutzrecht. Die EU-Datenschutzgrundverordnung entfaltet hierzu einen rechtlichen Rahmen mit einem sehr hohen Schutzniveau. Dieses ist natürlich an vielen Stellen für die jeweilige Arbeitsstätte anzupassen und zu konkretisieren. Hier bietet sich in Verbindung mit der Mitbestimmung eine sehr gute Chance, die Risiken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzusenken.
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Thomas Hau, Gesundheitsdatenschutz – die Grundlagen, in: »Computer und Arbeit« 4/2019, S. 8 ff. Hier geht's zur aktuellen Ausgabe.
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