Gesetzliche Unfallversicherung

Spaziergang in der Pause ist nicht versichert

Spaziergang
Quelle: pixabay

Verunglückt ein Beschäftigter während eines Spaziergangs in der Mittagspause, ist das kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Spazierengehen sei eine »privatnützige Verrichtung«, vergleichbar mit Einkaufen, Essen oder Joggen – so das Hessische Landessozialgericht.

Ein 1962 geborener versicherter Arbeitnehmer arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen.

Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie.

 

Berufsgenossenschaft erkennt Sturz nicht als Arbeitsunfall an

Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

LSG: Spaziergang ist nicht gesetzlich unfallversichert

Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Hessisches LSG (24.07.2019)
Aktenzeichen L 9 U 208/17
PM des Hessischen LSG Nr. 11/2019
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