Ratgeber

Steuern sparen und die Rente erhöhen

23. September 2025
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Personalabbau ist in Deutschland in vielen Branchen ein Thema. Oft erhalten Beschäftigte hohe Abfindungen, wovon ein großer Teil ans Finanzamt geht. Das muss nicht sein, wenn das Geld in die Rentenkasse fließt. Wie das geht, erläutert Rolf Winkel in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2025.

Abfindungen sind zwar sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Wer Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung aus seiner Abfindung finanziert, muss auf die Abfindung weniger oder gar keine Steuern zahlen. Dafür gibt es zwei Varianten. 

Möglichkeit 1: Versicherte zahlen eine erhaltene Abfindung selbst ganz oder teilweise an die Rentenversicherung. 

Möglichkeit 2: Versicherte und ihr Arbeitgeber zahlen beide jeweils Teile der Abfindung oder die komplette Abfindung in die Rentenkasse. 

Gerade bei einer höheren Abfindung kann sich die Variante 2 lohnen. Denn gesetzlich ist geregelt, dass entsprechende Arbeitgeberleistungen vollständig steuerfrei sein können, § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG).

Wie werden Abfindungen steuerrechtlich behandelt?

Entlassungsabfindungen sind komplett steuerpflichtig – genau wie das reguläre Gehalt. Arbeitnehmer*innen können allerdings beim Finanzamt eine günstigere steuerliche Behandlung beantragen: Die sogenannte Fünftelregelung. Hiernach teilt das Finanzamt die Abfindung durch den Faktor 5. Die komplette Abfindung wird dann so versteuert wie das erste Fünftel.  

Bei einer Abfindung von beispielsweise 80.000 Euro werden dem »normalen« zu versteuernden Einkommen rechnerisch (80.000 : 5=) 16.000 Euro zugeschlagen. Das Finanzamt errechnet dann, wieviel Steuer auf 16.000 Euro zusätzlich zum sonstigen zu versteuernden Einkommen anfallen würden. Dieser Betrag wird verfünffacht. So schlägt die Steuerprogression nicht so heftig zu. 

Dennoch geht im Standardfall ein beträchtlicher Teil der Abfindung an den Fiskus. Wie viel das jeweils ist, zeigt etwa der Abfindungsrechner von smart-rechner.de überschlägig. 

Beispiel: Ein Ehepaar hat zusammen ein Bruttoarbeitsentgelt von 90.000 Euro. Das Paar ist nicht kirchensteuerpflichtig und wird gemeinsam nach dem Splittingverfahren besteuert. Erhält einer der Ehepartner 2025 zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 80.000 Euro, so gehen hiervon laut smart-rechner 31.073,81 Euro ans Finanzamt – im Standardfall. Das ist nur geringfügig weniger als 40 %.
Immer wenn es um Abfindungen geht, wird deshalb intensiv über steuergünstigere Lösungen nachgedacht.

Eine wichtige Variante ist dabei die Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenkasse. Folgende Fragen behandelt der vollständige Beitrag von Rolf Winkel, der in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2025 ab Seite 30 zu finden ist. 

  • Wie funktioniert Einzahlung der Abfindung in die Rentenkasse?
  • Wie viel müssen Versicherte einzahlen, um das komplette Rentenminus auszugleichen?
  • Kann ich die komplette Abfindung als Ausgleichszahlung in die Rentenkasse einzahlen?
  • Wie sieht die Regelung für Arbeitgeberzahlungen genau aus?
  • Lohnt sich die Einzahlung in die Rentenkasse?
  • Bringt die Einzahlung in die gesetzliche Rente gegenüber privaten Anbietern Vorteile?

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