Mit Prävention Arbeitsplätze sichern
Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX dient der nachhaltigen Sicherung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen. Ziel ist es, Probleme früh zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen Kündigungen oder gesundheitliche Verschlechterungen zu vermeiden.
Es fordert den Arbeitgeber zu einem frühen und verbindlichen Handeln auf. Sobald bereits personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Probleme erkennbar sind, muss ein umfassender Dialog über Maßnahmemöglichkeiten beginnen, bei dem die Trennungsabsicht noch gar nicht zur Diskussion steht.
Die Unterschiede zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX), die Aufgabenverteilung zwischen SBV und Betriebsrat und Tipps für ein erfolgreiches gemeinsames Vorgehen erläutert Gesine Thomas in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2025.
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- 7 Fragen zur Kündigung wegen Krankheit von Bettina Frowein
- BAG: Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Vergleich (BAG 3.62025 -9 AZR 104/24)
- LAG Hamm: Ungewollte Berücksichtigung der Schwerbehinderten-Eigenschaft bei Bewerbung (LAG Hamm 9.9.2023 -1 Sa 156/23)
Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!
© bund-verlag.de (ck)