Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf

Die Schülerin besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Sie bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte einen Anspruch. Auch das Sozialgericht (SG) lehnte Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch ab.
Das sagt das Gericht
Im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) war das Verfahren schon größtenteils erledigt, weil die Schülerin aufgrund einer privaten Spende einen internetfähigen Laptop ihrer Schule nutzen konnte.
Dennoch trifft das LSG eine wichtige Aussage: Die Kosten für einen internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld seien im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Sie stellen einen anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf dar (§ 21 Abs. 6 SGB II).
Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe (§ 28 ff SGB II). Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt
Zwar dürften Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie.
Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket »digitales Klassenzimmer« der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.5.2020