Teilzeit im Aufwind – Herausforderung für die Chancengleichheit
Der Trend zur Teilzeitbeschäftigung setzt sich in Deutschland weiter fort – und das besonders deutlich im öffentlichen Dienst. Erst im vergangenen Jahr hat der DGB-Personalreport 2024 anhand der Zahlen des Statistischen Bundesamts einen neuen Höchststand festgestellt. Während laut Statistischem Bundesamt rund 31 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Teilzeit arbeiteten, lag der Anteil im öffentlichen Dienst mit 35,1 Prozent spürbar höher. In absoluten Zahlen bedeutet das: Von insgesamt gut 5,27 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in 2023 waren rund 1,8 Millionen in Teilzeit tätig.
Geschlechterungleichheit in der Arbeitszeitverteilung
Wie auch in der Privatwirtschaft ist die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zudem in erster Linie weiblich geprägt. Laut DGB-Personalreport 2024 arbeiten 49,9 Prozent der Frauen, aber nur 13,3 Prozent der Männer im öffentlichen Dienst in Teilzeit.
Diese deutliche Differenz verweist auf ein strukturelles Ungleichgewicht beim Zugang zu Vollzeitstellen und damit auf grundlegende Fragen der Chancengleichheit, auch im öffentlichen Dienst. Denn wer in Teilzeit arbeitet, hat oftmals schlechtere Aufstiegsmöglichkeiten, geringeres Einkommen und Nachteile bei der Altersversorgung.
Die faire Gestaltung von Teilzeitarbeit ist damit auch eine gleichstellungspolitische Herausforderung für den öffentlichen Dienst – sowohl beim Zugang zu Teilzeit als auch mit Blick auf Karrierechancen, Entgeltgerechtigkeit und Alterssicherung.
Rechtlicher Rahmen für Teilzeit im öffentlichen Dienst
Teilzeitbeschäftigung bezeichnet jede Form der regelmäßigen Arbeitszeit, die unter der vollen tariflich oder gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit liegt. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich je nach Statusgruppe. Auf der einen Seite stehen die Tarifbeschäftigten und auf der anderen die Beamtinnen und Beamten.
Tarifbeschäftigte
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie die tariflichen Vorschriften des TVöD bzw. TV-L. Danach liegt Teilzeit vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit unterhalb der tariflich vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich für eine Vollzeitkraft (§ 6 Abs. 1 TVöD/TV-L) liegt. Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte finden sich die zentralen Regelungen in den §§ 91 und 92 Bundesbeamtengesetz (BBG). Das Beamtenrecht geht dabei grundsätzlich von einer Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung aus. Teilzeit ist jedoch möglich – vor allem zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder bei anderen persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen. In diesen Fällen kann die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag reduziert werden. Nur im Ausnahmefall kann bei einer begrenzten Dienstfähigkeit auch eine Verringerung der Arbeitszeit auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen.
Benachteiligungsverbot
Für beide Rechtsbereiche bzw. Beschäftigtengruppen gilt aber, dass Teilzeit nicht zu einer strukturellen Benachteiligung führen darf. Gerade mit Blick auf die bereits beschriebene überproportional hohe weibliche Teilzeitquote im öffentlichen Dienst stellen sich zudem erhebliche gleichstellungsrechtliche Fragen. Betroffen sind dabei zu gleichen Teilen der Zugang zu Teilzeit, die Ausgestaltung von Teilzeit sowie die Rückkehr in Vollzeit.
Benachteiligungsverbot und Überstundenzuschläge
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Außerdem in diesem Heft zum Thema Teilzeit:
- Zugang zu Teilzeit im Arbeitsvertragsrecht
- Teilzeit und Alimentation im Beamtenrecht
- Übersicht der verschiedenen Teilzeitansprüche
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