Polizeianwärter müssen Charakterstärke zeigen

Der 21-jährige Polizeianwärter befand sich im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei. 2018 stellte er ein Video bei der Onlineplattform YouTube ein, in dem er ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer eines Cafés führt und unter einem Vorwand Bestellungen aufgibt, ohne zu zahlen. Nach Bekanntwerden des Videos und wegen verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Anwärter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das VG Berlin bestätigte die behördliche Entscheidung mit der Begründung, dass der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Dazu gehörem für Recht und Gesetz einzutreten und nicht für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein.
Die Zweifel an der charakterlichen Eignung und die daraus resultierende Entlassung seien gerechtfertigt, entschied nun auch das OVG auf die Beschwerde des Polizeianwärters. Diesem ist jetzt sicherlich das Lachen vergangen.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen OVG 4 S 44.19/OVG 4 M 10.19