Treppensturz bei Rufbereitschaft ist kein Arbeitsunfall
Das war der Fall
Der zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alte Kläger arbeitete als Rentner als Fahrer eines Abschleppdienstes. Im Dezember 2022 wurde er gegen 2 Uhr nachts zu einem Einsatz gerufen, wobei er auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte und mehrere Treppenstufen hinabstürzte. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin blieb ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 6.11.2025 die ablehnende Entscheidung bestätigt. Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden. Letztere beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassen und der versicherte Arbeitsweg begonnen.
Im Interesse der Rechtssicherheit sei diese, an objektive Merkmale anknüpfende und leicht feststellbare Grenze, bewusst starr zu ziehen. Anderes könne nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befinde und sich der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg innerhalb des Hauses ereigne, also vor allem bei einer Tätigkeit im Homeoffice. Diese setze aber voraus, dass Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus beruflich tätig werden.
Nächtliche Rufbereitschaft nicht mit Homeoffice vergleichbar
Eine (nächtliche) Rufbereitschaft zu Hause begründe indes keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhen oder schlafen. Der Versicherungsschutz könne daher grundsätzlich nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen, sondern erst dann, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen werde, um den Arbeitsweg zu beginnen.
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Quelle
Aktenzeichen L 3 U 42/24
Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2025