Betriebliche Altersversorgung

BAG: Übergangszuschuss ist abgesichert

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Ein vom Arbeitgeber zugesagter Übergangszuschuss für Arbeitnehmer, die in Rente gehen, stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Diese ist durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) vor Insolvenz geschützt – so das BAG.

Bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Die Arbeitgeberin wurde seitdem insolvent, der PSV tritt im Rahmen der Insolvenzsicherung für die Betriebsrente ein.

PSV will Übergangszuschuss nicht ersetzen

Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.
 

Leistung mit Versorgungscharakter

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - ebenso wie das Landesarbeitsgericht (LAG Köln, 26.11.2015 - 7 Sa 534/15) der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird - Versorgungscharakter.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (20.03.2018)
Aktenzeichen 3 AZR 277/16
BAG, Pressemitteilung 13/18 vom 20.3.2018
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