Urlaub heißt abschalten – oder doch nicht?
Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein?
Nein, Beschäftigte müssen im Urlaub nicht erreichbar sein. Der Urlaub dient der Erholung (§ 1 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Um dieses Ziel zu erreichen, ist den Beschäftigten laut Bundesarbeitsgericht Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung zu geben (BAG 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99). Eine solche ist dann nicht gewährleistet, wenn Beschäftigte ständig damit rechnen müssen, im Urlaub vom Chef angerufen oder zur Arbeit abgerufen zu werden. Das heißt: Während des Urlaubs besteht keine Verpflichtung, Anrufe entgegenzunehmen, E-Mails zu lesen oder auf andere Weise für den Arbeitgeber verfügbar zu sein. Das gilt auch für Beschäftigte mit Diensthandys.
Müssen Beschäftigte für Notfälle ihre Dienstgeräte mit in den Urlaub nehmen?
In Ausnahme- oder Notfällen kann es betriebliche Gründe geben, den Beschäftigten zu kontaktieren. In solchen Fällen kann es sinnvoll oder notwendig erscheinen, dass Beschäftigte ihr Diensthandy oder ihren Dienstlaptop mitführen müssen. Dafür sind jedoch klare Absprachen in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nötig. Diese sollten mindestens folgendes regeln:
- Was genau gilt als Notfall? (z. B. Passwort ist unbekannt, technische Ausfälle, echte betriebliche Krisensituationen)
- Wie häufig muss das Diensthandy überprüft werden? (z. B. einmal täglich zu einer bestimmten Uhrzeit)
- Wie und in welchem Umfang ist zu reagieren? (z. B. kurze Rückmeldung, Weiterleitung an Vertretung, aktives Eingreifen)
Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt Bettina Frowein in der »Computer und Arbeit« (CuA) 7-8/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen. Außerdem gibt es eine eine Übersicht zu den Einflussgrößen für Fehleinschätzungen und Aufmerksamkeitsverluste bei der Aufsichtsperson eines automatisierten Systems.
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